Kein Entkommen mehr: EU-Verordnung gegen Menschenrechtsverletzungen
Die neue Sanktionsregelung ermöglicht es schnell und länderunabhängig auf Menschenrechtsverletzungen unterschiedlicher Art, wie beispielsweise Folter, Misshandlungen, Hinrichtungen oder staatliche Willkür zu reagieren. Die verantwortlichen Personen oder Organisationen können unabhängig von ihrer Herkunft bestraft werden. Diese Möglichkeit bestand bislang nicht.
Deutlich wird dies bei näherer Betrachtung des Falls Khashoggi. Die Verantwortung für die brutale Tötung des saudi-arabischen Journalisten Jamal Khashoggi wurde recht schnell im saudischen Königshaus vermutet und auch bestätigt. Eine Sanktionierung der verantwortlichen Personen seitens der EU war zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Sanktionsmaßnahmen hätte die EU nur mittels eines Länderembargos gegen Saudi-Arabien erlassen können. Eine Rechtsgrundlage zur gezielten Bestrafung der für die schwere Menschenrechtsverletzung verantwortlichen Personen hatte die EU nicht.
EU-Verordnungen im Rückblick: Anti-Terror, chemische Waffen und Cyberangriffe
Bereits seit dem Jahr 2001 hat die EU ein Instrument zur gezielten länderunabhängigen Sanktionierung einzelner Personen oder Organisationen aus dem Terrorismusumfeld. Nach den Anschlägen auf das World Trade Center im Jahr 2001 hat die EU mit den sog. Anti-Terrorverordnungen 2580/2001 und 881/2002 die Rechtsgrundlagen für gezielte Sanktionsmaßnahmen in Form von Bereitstellungsverboten, Konteneinfrierungen und Einreisebeschränkungen gegen terroristische Vereinigungen und die Personen aus diesem Umfeld geschaffen.
Im Jahr 2018 hat die EU eine weitere Verordnung zur Sanktionierung der verantwortlichen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit dem Fall Skripal erlassen. Durch die Sanktionsverordnung (EU) 2018/1542 kann die EU die Personen und Organisationen bestrafen, die für die Verbreitung chemischer Waffen verantwortlich gemacht werden.
Mit der Sanktionsverordnung (EU) 2019/796 folgte dann im Jahr 2019 eine Rechtsgrundlage zur Sanktionierung von Personen und Organisationen, die für die Cyberangriffe gegen kritische Infrastrukturen innerhalb der EU verantwortlich gemacht werden.
Betrachtet man die Sanktionsverordnungen der EU, stellt man zwar unterschiedliche Zielrichtungen fest, die inhaltliche Ausgestaltung der Sanktionsmöglichkeiten ist jedoch nahezu identisch. Die gelisteten Personen und Organisationen sollen finanziell ausgetrocknet werden, außerdem bestehen gegen natürliche Personen Einreisebeschränkungen in die EU.
Die für Wirtschaftsunternehmen in erster Linie relevanten unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellungsverbote beziehen sich auf Vermögenswerte aller Art und sind folglich sehr weit gefasst.
Welche Personen und Organisationen unter die Sanktionsmaßnahmen der EU fallen, ergibt sich in allen EU-Sanktionsverordnungen aus einer Namensliste, die sich im Anhang der jeweiligen Verordnung findet.
Anwendung der neusten EU-Verordnung zu Menschenrechtsverletzungen
Zurück zur Sanktionierung von schweren Menschenrechtsverletzungen. Mit der Sanktionsverordnung (EU) 2020/1998 vom 7. Dezember 2020 hat die EU nach oben beschriebenem Muster die Möglichkeit geschaffen Bereitstellungsverbote, Einreisebeschränkungen und Konteneinfrierungen gegen die Personen und Organisationen zu verhängen, die für schwere Menschrechtsverstöße verantwortlich gemacht werden.
Von der Möglichkeit der Sanktionierung von Menschenrechtsverletzungen hat die EU bereits zweimal Gebrauch gemacht:
Im Fall Nawalny wurden die russischen Staatsfunktionäre sanktioniert, die für die Inhaftierung von Alexej Nawalny verantwortlich gemacht werden. Darunter finden sich derzeit unter anderem der Direktor des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes (FSIN) und der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation.
Seit dem 22. März 2021 bestehen Strafmaßnahmen seitens der EU gegen chinesische Partei- und Regionalvertreter sowie eine Organisation aus der Provinz Xinjiang, die für die Unterdrückung der muslimischen Minderheit der Uiguren in China verantwortlich gemacht werden. Sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Personen und der Organisation werden eingefroren. Es dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem bestehen Einreiseverbote in die EU.
In der tatsächlichen Umsetzung bedeutet dies, dass die von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen in die Namensliste im Anhang der Sanktionsverordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen werden. Gegen die Gelisteten gelten die im Verordnungstext beschriebenen Finanzsanktionen und Einreiseverbote.
Personen und Organisationen, die unter Bereitstellungsverboten stehen, werden in der CFSP-Liste, einer Datenbank der EU, konsolidiert. Der European External Service (EEAS) übernimmt sämtliche Namenseinträge, die von Finanzsanktionen betroffen sind, aus allen Sanktions- und Länderembargo-Verordnungen der EU laufend in die CFSP-Liste und stellt diese in einem maschinenlesbaren Format bereit.
Alle Unternehmen, die die Compliance Screening Lösung der AEB nutzen, prüfen ihre Geschäftskontakte gegen die aktuelle CFSP-Liste der EU. Das bedeutet, dass mit Hilfe der AEB Compliance Screening Lösung tagesaktuell geprüft werden kann, ob gegen den überprüften Geschäftspartner Sanktionsmaßnahmen seitens der EU bestehen.
Die EU hat bereits weitere Sanktionen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen gegen elf Personen aus Myanmar angekündigt. Diese Personen werden für den Militärputsch und die Gewalt gegen Demonstranten verantwortlich gemacht. Mit Inkrafttreten dieser Sanktionsmaßnahmen werden dann die Namen der elf Personen in den Anhang der Sanktionsverordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen.
Umgang mit Menschenrechtsverletzungen in den USA und in UK
Zum Abschluss werfen wir noch einen Blick in die USA und nach Großbritannien.
USA
Wie in der EU gibt es auch in den USA eine Vielzahl verschiedener Sanktionsprogramme mit unterschiedlicher Zielrichtung. Mit dem Global Magnitsky Act aus dem Jahr 2017 haben die USA eine Rechtsgrundlage zur Sanktionierung von schweren Menschenrechtsverletzungen geschaffen.
Die meisten der amerikanischen Sanktionsprogramme werden vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) verwaltet und in der Specially Designated Nationals List (SDN) konsolidiert. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die USA und die EU in Bezug auf Sanktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Fall Nawalny und der Unterdrückung der Uiguren derzeit einen einheitlichen Weg bezüglich der Sanktionierung der verantwortlichen Personen und Organisationen einschlagen.
UK
Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU werden UK-Sanktionsmaßnahmen nach nationaler britischer Rechtsvorschrift abgebildet. UK-Finanzsanktionen gegen Personen, Unternehmen und Organisationen werden in der UK Sanctions List konsolidiert. Diese Sanktionsliste enthält alle Listungen, die unter dem UK Sanctions Act (Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018) vorgenommen wurden.
Im Bereich Menschrechtsverletzungen wurden in UK am 6. Juli 2020 die Global Human Rights Sanctions Regulations 2020 erlassen. Im Rahmen dieser Verordnung hat Großbritannien am 22. März 2021 zum ersten Mal Finanzsanktionen und Reiseverbote verhängen lassen. Diese Maßnahmen richten sich gegen vier chinesische Regierungsbeamte sowie ein Sicherheitsorgan in Xinjiang. Die Sanktionen wurden zeitgleich mit denen der EU, Kanada und der USA erlassen. Die Strafmaßnahmen sind ein international koordinierter Schritt gegen die Unterdrückung der Uiguren und anderer Minderheiten in Xinjiang.
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