Der Zoll passt Merkblatt zu Genehmigungscodierungen an
Nullbescheid und Auskunft zur Güterliste richtig codieren
Das Merkblatt stellt klar: Mit einer Auskunft zur Güterliste (AzG) teilt Ihnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit, dass die Position nicht vom Anhang I der EG-Dual-use-VO und/oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst ist. Diese Information liegt Ihrer Zollstelle nicht elektronisch vor und Sie müssen dies nicht in einer Position codieren. Allerdings erleichtert die Codierung Y901/AZG in der Position Ihrem Zollamt die Abfertigung.
Ein Nullbescheid hingegen stellt fest, dass für Ihre Ausfuhr keine Genehmigungspflicht besteht. Ein Nullbescheid muss in der Ausfuhranmeldung angegeben werden, da die Daten zwischen der Zollverwaltung und dem BAFA abgeglichen werden. Wie Sie einen Nullbescheid melden, finden Sie auch in der Tipps & Tricks zum Nullbescheid.
Hinweise zu den Allgemeinen Genehmigungen
In den Texten zu den Allgemeinen Genehmigungen wurde bereits das Vereinigte Königreich aufgenommen. Ergänzt ist nun auch die Allgemeine Genehmigung der Union EU GEA 2019/125.
Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen und Master- und Arbeitszellbanken
Wie in der ATLAS – Info 127/21 klargestellt wird, ist es hilfreich bei betroffenen Warennummern die Negativcodierung Y981 zur Klarstellung an die Ausfuhrzollstelle zu melden.
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