Türkei fasst Erlasse zu Sonderzöllen zusammen
Für Waren mit Ursprung u.a. in der EU oder den EFTA-Ländern wird der Zollsatz in Spalte 1 weiterhin auf 0 % festgelegt. Auch für Wareneinfuhren aus der EU, die mit einer Freihandelsbescheinigung A.TR eingeführt werden, empfiehlt sich in der Praxis eine zusätzliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses. Damit weisen Sie den europäischen Ursprung der Waren nach. Laut türkischer Zollverordnung wäre auch ein Nachweis über eine Lieferantenerklärung oder Langzeitlieferantenerklärung möglich.
Ob das für Ihre Waren wichtig ist, lesen Sie im Erlass vom 31.12.2020 Nr. 3351. Nutzen Sie die ersten acht Ziffern der Warennummern aus dem Erlass zur Orientierung.
Die Zollsätze aus den Spalten 5 bis 7 gelten für Entwicklungsländer, die Spalte 8 gilt für alle anderen Länder, z. B. China. German Trade and Invest führt weitere Details auf.
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