Alles neu macht der Mai...
... sollte man meinen. Doch so lange wollte die EU-Kommission nicht warten und hat mit zwei Verordnungen auf 531 Seiten die Anhänge zur Delegierten Verordnung und zur Durchführungsverordnung zum UZK neu gestaltet. Diese beinhalten den Aufbau, die Formate und Codelisten für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Die vorgenannten Angaben sind sowohl in der Delegierten Verordnung als auch in der Durchführungsverordnung jeweils in Anhang B. Diese Anhänge B wurden (ggf. mit kleineren Anpassungen) als neue Anhänge D bzw. C gesichert und durch eine Neufassung ersetzt. Diese Neufassung entspricht Version 6 des EU Customs Data Model und stellt das Ziel der Anpassung der EU-weiten Zollsysteme im Rahmen des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im UZK vorgesehenen elektronischen Systeme dar. Auffällig sind zehnstellige numerische Feldnummern und eine stärkere hierarchische Strukturierung der Daten als bisher. Der Kommission ist es wohl gelungen, ein technisches Datenmodell direkt als Amtsblattseiten auszugeben.
Eine kleinere Anpassung betrifft den Übergangsrechtsakt, wo eine nach Anpassung der Zollsysteme nicht mehr benötigte Übergangsregelung gestrichen und – wie auch in vorgenannten Anhängen B und C – die Liste der Lieferbedingungen auf die Incoterms (R) 2010 und 2020 hin aktualisiert wurde.
Damit wurde die Rechtsgrundlage für die Zollsysteme bereinigt und geregelt, dass und wann diese entsprechend des Übergangsrechtsakts, der bisherigen bzw. der neuen „UZK-Regeln“ arbeiten können.
Zu den EU-Verordnungen
Gemäß Artikel 221 der Durchführungsverordnung zum UZK muss bei Kleinsendungen bis 150 Euro (und weitere Bedingungen), bei denen der Lieferant nicht den Import One Stop Shop (IOSS) in Anspruch nimmt, die Zollanmeldung im Land des Empfängers abgegeben werden. Vorstehende Verordnung legt das Startdatum für diese Regelung auf den Beginn der mehrwertsteuerlichen Neuregelung im Rahmen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets (1.7.2021) fest.
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