Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen (AGG)
Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30 bleiben inhaltlich unverändert.
Die AGG Nr. 24 wird inhaltlich verändert. Im sechsten Spiegelstrich der Nummer 3.2 des Abschnitts II der AGG Nr. 24 wird zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt, dass dieser Ausschlusstatbestand die Nutzung der Nummer 4.1 b) des Abschnitts II dieser AGG nicht ausschließt.
Daneben wird in Ziffer 4.1 b) des Abschnitts II der AGG Nr. 24 klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die vorübergehende Ausfuhr und Verbringung von Gütern begünstigt, die in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden.
Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen sowie eine Liste der aktuell verfügbaren AGGs finden Sie auf der Homepage des BAFA.
Die Exportkontrolllösungen der AEB bieten einen umfassenden Datenservice. Sie prüfen Ihre Ausfuhren und Verbringungen immer gegen die aktuellen Vorschriften. Manuelle Anpassungen sind nicht erforderlich.
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