Verlängerung der Ausfuhrgenehmigung für Covid-19-Impfstoffe
Ergänzend wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 vom 11. März 2021 auch Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren unter Genehmigungspflicht gestellt sowie der Kreis der genehmigungspflichtigen Waren präzisiert. Unter die Verordnung fallen außer der Warennummer für Impfstoffe 300220100 auch Master- und Arbeitszellbanken mit den KN-Codes ex 2933 99 80, ex 2934 99 90, ex 3002 90 90 und ex 3504 00 90. Diese waren vorher bereits inbegriffen und werden jetzt mit den zugehörigen KN-Codes aufgelistet.
Reihen Sie Impfstoffe gegen das Coronavirus in die neu geschaffene Warennummer 300220100 “Vaccine gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Spezies)” ein. In EZT Online sind dazu je nach Impfstoff-Hersteller Maßnahmen und Codierungen hinterlegt. Für die Warennummer wird die besondere Maßeinheit nach Stück (NAR) gefordert, die sich nach der Anzahl der enthaltenen Impfdosen bestimmt. Mehr dazu finden Sie in den ATLAS – Infos 124/2021 und 127/2021.
Diese Vorgaben wurden zollseitig in ATLAS umgesetzt und das BAFA erläutert auf seiner Seite zu den COVID-19 Impfstoffen, was Sie bei der Beantragung dieser Genehmigungen beachten müssen.
Genehmigungen beantragen und verwalten mit AEB Anwendungen
AEB bietet mit License Management für Trade Compliance Management die elektronische Verwaltung von Genehmigungen an. Dort ist die ELAN-K2-Beantragung beim BAFA integriert. Von der Antragstellung über den Vorschlag passender Genehmigungen und deren Abschreibung - bis hin zur Nutzungsmeldung bei Genehmigungsbehörden.
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