Zoll überabeitet EZT-Online. AEB gibt Praxis-Tipps
Ständiger Wandel ist ein Charakteristikum unserer Welt. Auch Warennummern für die Außenwirtschaft werden regelmäßig angepasst. So wird der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) jährlich neu herausgegeben und Änderungen des Harmonisierten Systems (HS) stehen alle fünf Jahre an. Im EZT-Online, aber auch mit anderen Hilfsmitteln, kann dieser nachgeschlagen werden. Eine Übersicht.
Exkurs: Aufbau von Waren- und Zolltarifnummern
Das HS der Weltzollorganisation bildet die ersten sechs Stellen einer Warennummer/Zolltarifnummer. Diese werden weltweit von fast allen Staaten angewendet. Die folgenden beiden Ziffern (KN) beinhalten EU-spezifische Unterteilungen, die neunte und zehnte Stelle verschlüsselt gemeinschaftliche Maßnahmen (TARIC) und die letzte Stelle kann für nationale Zwecke verwendet werden - beispielsweise bei abweichenden Mehrwertsteuersätzen oder nationalen Verboten.
- In einer Einfuhranmeldung verwenden Sie immer die 11-stellige Warennummer.
- In Ihrer Ausfuhranmeldung brauchen Sie lediglich die 8-stellige Warennummer eintragen.
Um die richtigen EU-Maßnahmen zu Waren- oder Zolltarifnummer zu ermitteln, nutzen viele Unternehmen den EZT-Online der deutschen Zollverwaltung. Er enthält die Daten des TARIC (Tarif Intégré des Communautés Européennes, Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft), ergänzt durch nationale Daten wie Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer. Relevante Maßnahmen und Hinweise zum Drittlandszollsatz oder Genehmigungspflichten werden Ihnen ebenfalls angezeigt.
In der Überarbeitung des EZT-Online, die Anfang März wirksam wird, wird unter den Suchkriterien die Eingabe zum geographischen Gebiet differenziert. Anstelle des einzelnen Feldes „Geographisches Gebiet“ werden die genaueren Angaben zum „Ursprungsland“, „Präferenzursprungsland“ und „Versendungsland“ angefordert. Die Schaltfläche „Auswahl geogr. Gebiet“ führt weiterhin zu der Möglichkeit, Länder und Gebiete aus einer Liste auszuwählen.
Der bisherigen Systematik des EZT-Online folgend, wird das Suchergebnis genauer, desto mehr Suchparameter eingegeben werden. Wird z.B. das Präferenzursprungsland nicht mit angegeben, werden alle Präferenzmaßnahmen mit angezeigt, welche für die Ware zum maßgebenden Zeitpunkt in Frage kommen. Ist eine präferenzbegründende Unterlage nicht vorhanden, kann hier zur Eingrenzung des Ergebnisses das Ursprungsland eingetragen werden. Es ist dann allerdings nicht mehr zu erkennen, welche präferenziellen Maßnahmen für die betreffende Ware möglich wären.
Weitere Hilfen für die Einreihung bieten Ihnen Websites der EU oder die Datenbank des Statistischen Bundesamtes:
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Einreihen mit Reguvis und DESTATIS
Seit Mitte 2020 bietet das Statistische Bundesamt (DESTATIS) zusammen mit dem Fachverlag Reguvis eine Möglichkeit zur Online-Recherche für den 8-Steller an. In der Datenbank zur Ermittlung von Warennummern erhalten Sie neben der Einreihung auch Hinweise zu Allgemeinen Vorschriften, den besonderen Maßeinheiten und zum Länderverzeichnis.
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Mehr Sicherheit durch eine verbindliche Tarifauskunft
Aus der Warentarifnummer resultieren sowohl Abgabensätze als auch eventuell notwendige Unterlagen, die bei der Abfertigung vorzulegen sind. Um den Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit zu bieten, damit er Kosten und Aufwendungen im Voraus richtig kalkulieren kann, steht es jeder berechtigten Person frei, bei den nationalen Zollbehörden eine verbindliche Auskunft über die zolltarifliche Einreihung der Ware zu beantragen.
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Wie fallen die Entscheidungen bei EU-Zollbehörden aus?
Alle Entscheidungen zu verbindlichen Zolltarifauskünften werden in einer EU-Datenbank (European Binding Tariff Information - EBTI) gesammelt. In dieser können Sie nachschlagen, wie sich Zollbehörden bei der Einreihung von Gütern oder Warengruppen entschieden haben. Gelegentlich sind auch Bilder zur besseren Anschauung bei den Begründungen eingefügt. Wählen Sie unter Erteilendes Land z.B. Deutschland aus und suchen Sie mit Teilen des Nomenklatur-Codes, Stichwörtern oder Warenbeschreibungen nach vorhandenen Tarifauskünften.
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Noch mehr Informationen über die CLASS-Abfrage
Nicht nur verbindliche Zolltarifauskünfte, Kombinierte Nomenklatur (KN) und Erläuterungen sowie TARIC-Informationen, sondern auch Urteile des Europäischen Gerichtshofes finden Sie bei der CLASS-Abfrage der Europäischen Kommission (TAXUD). Ob Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex oder Einreihungsverordnungen – die Abfrage liefert detaillierte Auskünfte. Suchen Sie beispielsweise nach einem EuGH-Urteil, können Sie dies bei Ihrer Anfrage eingeben und schnell zur gewünschten Information gelangen. Vorwissen zu Ihren Gütern ist allerdings zwingend notwendig. Von Experten für Experten.
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Mit AEB einreihen, klassifizieren und in den Warenstamm übertragen
Sie wünschen sich mehr Unterstützung als in den vorgestellten Portalen? Product Classification von AEB vereinfacht die Tarifierung und Klassifizierung Ihrer Waren. Profitieren Sie von intuitiv bedienbaren Assistenten, sicherer Prozessführung und automatisierten Vorschlägen – ermittelt durch ein intelligentes Lernverfahren. Nahtlos integrierbar in bestehende IT-Landschaften. Auch in SAP®.
Und wie wird richtig klassifiziert?
Viele Unternehmen prüfen nach dem Einreihen in den Zolltarif gleich, ob ihre Güter auch unter Sanktionen fallen und klassifizieren ihre Güter mit Hilfe von Anhang I der EG-VO und der Ausfuhrliste. Wie dabei vorzugehen ist, erklärt Dr. Ulrike Jasper im Seminar. Um Ihnen den Umgang mit den Güterlisten und deren zu beachtenden Besonderheiten zu erleichtern, erarbeitet sie mit Ihnen gemeinsam im Rahmen von Fallbeispielen, wie Güter- und Warenzusammenstellungen anhand von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und der deutschen Ausfuhrliste zu klassifizieren und dabei die bestehenden Genehmigungspflichten bei Ausfuhren oder Verbringungen einzuhalten sind. Bestehende Genehmigungspflichten beim Export von gelisteten und nicht gelisteten Gütern werden ebenso angesprochen, wie möglicherweise in Betracht kommende Verfahrenserleichterungen.
>> Zum Online-Seminar: Klassifizierung anhand der Dual-Use-Güterlisten am 10. März
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