EU-Leitfaden zu Kleinsendungen: Importe werden ab Juli 2021 meldepflichtig
Ursprünglich sollten die Reformen der EU bereits ab Januar 2021 greifen, durch die Coronakrise bedingt wurde der Start im letzten Jahr auf Juli 2021 verschoben. Um die Benachteiligung von EU-ansässigen Internethändlern gegenüber Drittstaatenanbietern auszugleichen, wird die Regelung abgeschafft, dass bis zu einem Warenwert von 22 Euro keine Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen ist. Damit geht die Verpflichtung einher auch Kleinsendungen (LVC - Low Value Consignments) beim Import elektronisch zu melden. Gleichzeitig soll damit einer systematischen Unterfakturierung entgegengewirkt werden. Jährlich entgehen so der EU Einnahmen in Millionenhöhe. 2016 rechnete die EU-Kommission mit 150 Millionen Paketen jährlich, für die keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wurde.
Nicht zu verwechseln: LVCs unter 150 Euro bleiben auch nach Juli 2021 weiterhin zollfrei.
Für Kleinstsendungen ist eine Ausnahme vorgesehen: Im Jahressteuergesetz 2020 ist eine neue Mindestgrenze in der Zollverordnung (§23 Abs. 1) gezogen worden, die ab dem 1. Juli 2021 gilt. “Einfuhrabgaben […] werden nicht erhoben […] wenn sie bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen.” Damit bleiben Importsendungen unter fünf Euro Sachwert laut dem Paragraphen zu Kleinbeträgen weiterhin von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.
Im Dezember 2020 stellte die EU-Kommission mit dem Leitfaden Importation and Exportation of Low Value Consignments UZK-konforme Wege vor, wie der hohe Anstieg an Importmeldungen gelöst werden kann. Dieser liegt bislang auf Englisch vor und ergänzt die bestehenden Erklärungen zur Mehrwertsteuer im E-Commerce Umfeld.
Für Kleinstsendungen ist eine Ausnahme vorgesehen: Im Jahressteuergesetz 2020 ist eine neue Mindestgrenze in der Zollverordnung (§23 Abs. 1) gezogen worden, die ab dem 1. Juli 2021 gilt. “Einfuhrabgaben […] werden nicht erhoben […] wenn sie bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen.” Damit bleiben Importsendungen unter fünf Euro Sachwert laut dem Paragraphen zu Kleinbeträgen weiterhin von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.
Im Dezember 2020 stellte die EU-Kommission mit dem Leitfaden Importation and Exportation of Low Value Consignments UZK-konforme Wege vor, wie der hohe Anstieg an Importmeldungen gelöst werden kann. Dieser liegt bislang auf Englisch vor und ergänzt die bestehenden Erklärungen zur Mehrwertsteuer im E-Commerce Umfeld.
Mehrwertsteuer gesammelt entrichten
Der Leitfaden konkretisiert das Modell des Import One Stop Shops (IOSS). Dieser ermöglicht es Lieferanten aus Drittländern, über eine EU-weit einzige MwSt-Nummer die fällige Mehrwertsteuer in den EU-Mitgliedsstaaten der jeweiligen Empfänger zu entrichten. Damit bleibt die Sendung für den Empfänger einfuhrumsatzsteuerfrei. Dieses Modell ist nur für das B2C-Umfeld vorgesehen. Alternativ können Post und Kurierdienste im Rahmen der “Special Arrangements” Sendungen in direkter oder indirekter Vertretung des Empfängers anmelden. Die Mehrwertsteuer wird dann vom Empfänger an den Post oder Kurierdienst gezahlt und diese führen die Mehrwertsteuer monatlich gesammelt ab.
Der Leitfaden bietet zahlreiche Beispiele und Ablaufdiagramme, wie z. B. die Haftungsregelungen, Rücksendungen von IOSS Waren oder den Ablauf der monatlichen Zahlung im Rahmen der Special Arrangements.
Der Leitfaden konkretisiert das Modell des Import One Stop Shops (IOSS). Dieser ermöglicht es Lieferanten aus Drittländern, über eine EU-weit einzige MwSt-Nummer die fällige Mehrwertsteuer in den EU-Mitgliedsstaaten der jeweiligen Empfänger zu entrichten. Damit bleibt die Sendung für den Empfänger einfuhrumsatzsteuerfrei. Dieses Modell ist nur für das B2C-Umfeld vorgesehen. Alternativ können Post und Kurierdienste im Rahmen der “Special Arrangements” Sendungen in direkter oder indirekter Vertretung des Empfängers anmelden. Die Mehrwertsteuer wird dann vom Empfänger an den Post oder Kurierdienst gezahlt und diese führen die Mehrwertsteuer monatlich gesammelt ab.
Der Leitfaden bietet zahlreiche Beispiele und Ablaufdiagramme, wie z. B. die Haftungsregelungen, Rücksendungen von IOSS Waren oder den Ablauf der monatlichen Zahlung im Rahmen der Special Arrangements.
Zollmeldungen effizient durchführen
Vorgesehen ist eine Anmeldung mit einem superreduzierten Datensatz (H7), der für Sendungen bis 150 Euro nur die zur Erhebung der Mehrwertsteuer notwendigen Daten enthält. Ausgenommen von diesem Verfahren sind verbrauchssteuerpflichtige Waren oder Sendungen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Die deutsche Zollverwaltung plant diese Möglichkeit mit ATLAS-IMPOST im ATLAS Release 10.0 für die Einfuhr umzusetzen. Dies wird technisch als Webservice mit der Nachrichtenart APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen von bis zu 150 Euro) angeboten und laut Zollverwaltung ist der Produktivbetrieb frühestens ab Januar 2022 geplant. Die Zertifizierungsphase beginnt voraussichtlich ab Oktober 2021. Nach dem zollseitigen Produktivbetrieb wird AEB ATLAS-IMPOST dann anbieten. Für Post- und Paketdienstleister bietet AEB eine smarte LVC-Lösung auf Basis der Cloud-Technologie und künstlicher Intelligenz (KI).
Organisatorisch bleibt für Unternehmen damit eine Lücke zwischen der Umsetzung von ATLAS-IMPOST und der Verpflichtung, alle Kleinsendungen anzumelden. Hier schlägt der Leitfaden der EU Übergangsregelungen vor, denen die nationalen Behörden folgen können.
Grundsätzlich bleibt allen Beteiligten weiterhin die Möglichkeit offen, auch für Kleinsendungen eine vollständige Einfuhranmeldung abzugeben. Alternativ wird im EU-Leitfaden vorgesehen eine vereinfachte Zollanmeldung abzugeben. Diese Option ist in Deutschland an eine Bewilligung geknüpft und der Verpflichtung die fehlenden Daten in einer ergänzenden Zollanmeldung monatlich an den Zoll nachzumelden.
Vorgesehen ist eine Anmeldung mit einem superreduzierten Datensatz (H7), der für Sendungen bis 150 Euro nur die zur Erhebung der Mehrwertsteuer notwendigen Daten enthält. Ausgenommen von diesem Verfahren sind verbrauchssteuerpflichtige Waren oder Sendungen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Die deutsche Zollverwaltung plant diese Möglichkeit mit ATLAS-IMPOST im ATLAS Release 10.0 für die Einfuhr umzusetzen. Dies wird technisch als Webservice mit der Nachrichtenart APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen von bis zu 150 Euro) angeboten und laut Zollverwaltung ist der Produktivbetrieb frühestens ab Januar 2022 geplant. Die Zertifizierungsphase beginnt voraussichtlich ab Oktober 2021. Nach dem zollseitigen Produktivbetrieb wird AEB ATLAS-IMPOST dann anbieten. Für Post- und Paketdienstleister bietet AEB eine smarte LVC-Lösung auf Basis der Cloud-Technologie und künstlicher Intelligenz (KI).
Organisatorisch bleibt für Unternehmen damit eine Lücke zwischen der Umsetzung von ATLAS-IMPOST und der Verpflichtung, alle Kleinsendungen anzumelden. Hier schlägt der Leitfaden der EU Übergangsregelungen vor, denen die nationalen Behörden folgen können.
Grundsätzlich bleibt allen Beteiligten weiterhin die Möglichkeit offen, auch für Kleinsendungen eine vollständige Einfuhranmeldung abzugeben. Alternativ wird im EU-Leitfaden vorgesehen eine vereinfachte Zollanmeldung abzugeben. Diese Option ist in Deutschland an eine Bewilligung geknüpft und der Verpflichtung die fehlenden Daten in einer ergänzenden Zollanmeldung monatlich an den Zoll nachzumelden.
Was bedeutet das ab Juli 2021
Die Generalzolldirektion hat erste Informationen zu den Übergangsregelungen herausgegeben. Geplant ist, dass ATLAS Einfuhr zum 1. Juli 2021 angepasst wird. Für das ATLAS Release 9.1 ist in den technischen Nachrichten zu Einzelzollanmeldungen bereits der Hinweis auf die Meldung des IOSS vorgesehen. Außerdem soll eine zusätzliche Übergangsregelung außerhalb elektronischer Zollanmeldungen angeboten werden, die im Einzelfall zwischen den jeweiligen Unternehmen und der Generalzolldirektion Direktion V abzustimmen ist.
Es bleibt abzuwarten, wie die steigende Anzahl an Importmeldungen in der Praxis bewältigt wird. Von Seiten der Post und Kurierdienste ist ein höheres Meldevolumen zu erwarten, auf der Seite des Zolls sicher ein erhöhter Personaleinsatz und ein deutlich aufwändigeres Risikomanagement.
Die Generalzolldirektion hat erste Informationen zu den Übergangsregelungen herausgegeben. Geplant ist, dass ATLAS Einfuhr zum 1. Juli 2021 angepasst wird. Für das ATLAS Release 9.1 ist in den technischen Nachrichten zu Einzelzollanmeldungen bereits der Hinweis auf die Meldung des IOSS vorgesehen. Außerdem soll eine zusätzliche Übergangsregelung außerhalb elektronischer Zollanmeldungen angeboten werden, die im Einzelfall zwischen den jeweiligen Unternehmen und der Generalzolldirektion Direktion V abzustimmen ist.
Es bleibt abzuwarten, wie die steigende Anzahl an Importmeldungen in der Praxis bewältigt wird. Von Seiten der Post und Kurierdienste ist ein höheres Meldevolumen zu erwarten, auf der Seite des Zolls sicher ein erhöhter Personaleinsatz und ein deutlich aufwändigeres Risikomanagement.
Importabwicklung – gewusst wie!
Wer für das zu erwartende erhöhte Importaufkommen entsprechendes Wissen aufbauen oder erweitern will, ist bei AEB Seminare richtig. Ob Fach- oder Anwenderseminar: AEB Dozenten zeigen Ihnen, was bei Importvorgängen zu beachten ist und wie Sie von IT-Lösungen aus unserem Haus unterstützt werden. Mit vielen Tipps aus und für die Praxis.
>> Diese Seminare bietet AEB zum Import Management
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Hallo Community,wenn ein Unternehmen kein "Selbstverzoller" ist , d.h. sich beim Import durch Speditionen/ Paketdienste vertreten lässt, müssen dann die Kleinsendungen ab 1. Juli 2021 ebenfalls über Kurierdienste oder die Post angemeldet werden oder gibt es für Unternehmen auch die Möglichkeit eines Online-Portals, um diese Sendungen beim Zoll anzumelden?Viele GrüßeVanessa Hermann0
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