BAFA: Ab 1. März 2021 Genehmigungen elektronisch beantragen und erhalten
Folgende Genehmigungen werden nur noch elektronisch ausgestellt: Einzelausfuhrgenehmigungen, Nullbescheide, Auskünfte sowie Verlängerungen und Änderungen von Bescheiden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Das BAFA stellt zur Beantragung die Anwendung ELAN-K2 zur Verfügung. Brauchen Sie diese Genehmigungen zusätzlich in Papierform, z.B. da das Empfangsland die elektronische Form nicht akzeptiert, können Sie eine Zweitausfertigung beantragen. Begründen Sie dazu ein berechtigtes Interesse gegenüber dem BAFA.
Folgende Genehmigungen werden weiterhin in Papierform ausgestellt:
- Allgemeine Genehmigungen,
- Genehmigungen zur wiederholten Ausfuhr nach vorheriger Einfuhr, soweit es sich nicht um Sammelgenehmigungen im Sinne des § 4 AWV handelt, sowie
- Durchfuhrgenehmigungen.
AEB bietet mit License Management für Trade Compliance Management die elektronische Verwaltung von Genehmigungen an. Dort ist die ELAN-K2-Beantragung beim BAFA integriert. Von der Antragstellung über den Vorschlag passender Genehmigungen und deren Abschreibung - bis hin zur Nutzungsmeldung bei Genehmigungsbehörden.
Weiterführende Informationen des BAFA
Am 9. Februar wurde die "Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung" (BAnz AT 09.02.2021 B6) durch das BAFA im Bundesanzeiger veröffentlicht. Anschließend soll auf der Website zur elektronischen Genehmigungserteilung ein weiterführendes Informationsblatt angeboten werden, auf der Sie mehr zu den Ausnahmen nachlesen können und direkte Ansprechpartner erhalten.
Eine Vorabfassung der Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Januar 2021 können Sie hier einsehen.
Am 9. Februar wurde die "Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung" (BAnz AT 09.02.2021 B6) durch das BAFA im Bundesanzeiger veröffentlicht. Anschließend soll auf der Website zur elektronischen Genehmigungserteilung ein weiterführendes Informationsblatt angeboten werden, auf der Sie mehr zu den Ausnahmen nachlesen können und direkte Ansprechpartner erhalten.
Eine Vorabfassung der Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Januar 2021 können Sie hier einsehen.
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