Seit Dezember 2020: Kumulierungen im Freihandelsabkommen mit Vietnam
Die neuen Kumulierungsmöglichkeiten gehen aus Kapitel 5.3.3 der Guidance on the Rules of Origin zum EU Vietnam Free Trade Agreement hervor: “Vietnam and South-Korea have fulfilled on 23 December 2020 the required conditions set out in Article 3(10) for the application of this cumulation. Therefore, from 23 December 2020, the cumulation is applicable.”
Beachten Sie, dass in den ausgestellten Präferenznachweisen auf die Anwendung der Kumulierung hingewiesen werden muss (Artikel 3(11)). Hier der maßgebliche Abschnitt aus Artikel 3 – Ursprungskumulierung – zum Nachlesen:
(7) Spinnstoffe mit Ursprung in der Republik Korea gelten als Ursprungserzeugnisse Vietnams, wenn sie in Vietnam weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, das in Anhang V dieses Protokolls aufgeführt ist [Anm.: Aufgeführt sind Kleidung und Kleidungszubehör der Kapitel 61 und 62], sofern die in Vietnam vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannten Behandlungen hinausgeht.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 7 wird der Ursprung der Spinnstoffe gemäß den Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits gelten; ausgenommen davon sind die im Protokoll Anhang II Buchstabe a des Präferenzhandelsabkommens festgesetzten Regeln über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
(9) Für die Zwecke des Absatzes 7 wird die Ursprungseigenschaft der Spinnstoffe, die aus der Republik Korea nach Vietnam zur Weiterbe- und -verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, als ob diese Spinnstoffe direkt aus der Republik Korea in die Union ausgeführt würden.
(10) Die Kumulierung nach den Absätzen 7 bis 9 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) die Republik Korea mit der Union ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 anwendet,
b) die Republik Korea und Vietnam sich dazu verpflichtet haben – und der Union ihre Verpflichtungszusage notifiziert haben –,
i) die nach diesem Artikel gewährte Kumulierung einzuhalten bzw. deren Einhaltung zu gewährleisten und
ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Protokolls in Bezug auf die Union und auf die Staaten untereinander gewährleistet ist.
(11) Die in Anwendung des Absatzes 7 von Vietnam ausgestellten Ursprungsnachweise enthalten den folgenden Vermerk: "Application of Article 3(7) of Protocol 1 to the Viet Nam - EU FTA" („Anwendung des Artikels 3 Absatz 7 des Protokolls Nr. 1 des EU-Vietnam-FHA“).
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