Hinweise zu den mehrwertsteuerlichen Auswirkungen des Brexits
Das Schreiben ist in neun Abschnitte gegliedert:
1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland
3. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet.
- „Zusammengefasst unterliegen nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen
− im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet bzw.
− im Warenverkehr mit Nordirland den für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.“
3. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet.
- Anmerkung: Bei sonstigen Leistungen wird bzgl. der umsatzsteuerlichen Konsequenzen nicht zwischen Großbritannien und Nordirland unterschieden.
4. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen
5. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
6. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
8. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen und 9. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
>> Zum vollständigen Schreiben des BMF vom 10. Dezember 2020.
5. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
6. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
- Fazit: GB-USt-Id-Nummern können bis zum 31.12.2020 auf Gültigkeit geprüft werden, XI-USt-Id-Nummern erst ab dem 01.01.2021.
8. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen und 9. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
>> Zum vollständigen Schreiben des BMF vom 10. Dezember 2020.
In dem Schreiben wird nicht die mehrwertsteuerliche Auswirkung von Logistik/Transportdienstleistungen im Warenverkehr mit Nordirland behandelt. Vermutlich gelten in Nordirland ansässige Logistik-/Transportdienstleister und/oder dort ansässige Auftraggeber von Logistik-/Transportdienstleistern als im Drittland ansässig, sofern sie nicht eine USt-Id aus EU-27 haben.
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