Registrierter Ausführer (REX): In diesen Fällen brauchen Sie eine Registrierung
Bei dem Registrierten Exporteur (REX) handelt es sich nicht um einen bewilligungspflichtigen Status wie dies für den Ermächtigten Ausführer der Fall ist. Weder wird die betriebliche Organisation geprüft noch wird eine Arbeits- und Organisationsanweisung verlangt. Unternehmen können sich dafür einfach bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen. Um eine Registrierung zu erhalten, füllen Sie das Formular 0442 des Zolls „Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)“ des Zolls aus.
Am 8. Januar hat die Zollverwaltung das zugehörige Merkblatt aktualisiert, so dass auch auf das Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich eingegangen wird: Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU.
In diesen Fällen brauchen Sie eine Registrierung:
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Allgemeines Präferenzsystem (APS):
Wenn Sie EU-Ursprungswaren mit einem Präferenznachweis zur Weiterverarbeitung in einen APS-Staat senden und die daraus hergestellten Waren anschließend mit Präferenz zurück in die EU bringen wollen. (Geberlandanteil / Bilaterale Kumulierung)
Seit dem 1. Januar 2018 ist dazu eine Erklärung zum Ursprung erforderlich. Bei präferenzbegünstigten Waren im Wert von über 6.000 Euro darf diese nur ein registrierter Ausführer ausfertigen.
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Weiterversendung in die Schweiz oder nach Norwegen: Wenn Sie Waren aus einem APS-Staat in die EU bringen, können Sie diese, solange sie noch nicht zum freien Verkehr überlassen wurden, mit einem Ersatz-Präferenznachweis in die Schweiz oder nach Norwegen weitersenden.
Dieser Nachweis wird seit dem aktualisierten Briefwechsel in der Schweiz und in Norwegen anerkannt. Die Abkommenstexte sind im Amtsblatt L 27/2019 vom 31. Januar 2019 enthalten.
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Warenverkehr im Rahmen folgender Abkommen:
Das betrifft die neueren Freihandelsabkommen mit Kanada, Japan, Vietnam und dem Vereinigten Königreich sowie Abkommen mit Ghana, Côte d’Ivoire und Staaten nach dem ESA-Wirtschaftspartnerabkommen (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe).
REX in APS-Staaten
Sollten Sie Waren von Unternehmen aus APS-Staaten erhalten, müssen dort angesiedelte Unternehmen seit 1. Januar 2021 eine Registrierung vorweisen. APS-Länder, die das REX-System noch nicht etabliert haben, sind damit ab sofort von den Vorteilen vergünstigten Einfuhr ausgenommen. Das betrifft zum Beispiel Somalia, Süd Sudan oder den Kongo. Auf der Website der Europäischen Kommission zum Registrierten Exporteur erhalten Sie eine tabellarische Übersicht, bei welchen Ländern dies der Fall ist.
In der ATLAS – Info 0047/2017 des Zolls werden die Unterlagencodierungen bei der Einfuhr aus APS-Ländern festgelegt und erläutert.
Datenbank zur Prüfung des Geschäftspartners
Ob Ihr Geschäftspartner eine gültige REX Nummer eingetragen hat, prüfen Sie über die Datenbank der EU Rex number validation, in der Sie nach EORI, TIN oder REX-Nummern suchen können.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Union haben sich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) geeinigt, das seit 1. Januar 2021 vorläufig angewandt wird. In der EU kann eine Erklärung zum Ursprung bis zu einem Wert präferenzbegünstigter Waren von 6.000 Euro pro Sendung von jedermann abgegeben werden, für Sendungen mit einem höheren Wert dürfen dies nur Registrierte Ausführer.
In Ihrer Einfuhranwendung verwenden Sie beim Import von Waren folgende Codierungen:
- U116 „Erklärung zum Ursprung (Artikel ORIG.19 des TCA EU-UK)“ oder
- U117 „Gewissheit des Einführers (Artikel ORIG.21 des TCA EU-UK)“ oder
- U118 „Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel O-RIG.19 des TCA EU-UK)“
Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt (Unterlagencodierung 7HHF).
Mehr zu den meldepflichtigen Einträgen lesen Sie in der ATLAS – Info 109/2020 nach.
Merkblatt zum Freihandelsabkommen
Auf der Website des Zolls wurde bereits ein separates Merkblatt zum Abkommen veröffentlicht:
Die Datenbank WuP Online wird zeitnah aktualisiert. Bereits einsehen können Sie die Ursprungsregeln in der Online-Hilfe ROSA der Datenbank der EU-Kommission Access2Markets.
Mehr zur Analyse des Freihandelsabkommens lesen Sie im Beitrag
Zollfreier Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich dank des Handels- und Kooperationsabkommens
Vietnam
Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens am 1. August 2020 werden viele Waren mit Ursprung im anderen Vertragspartner bei der Einfuhr zollfrei. Für die meisten übrigen Waren ist im Abkommen ein Stufenplan für einen zwischen drei und 15 Jahren gestaffelten Zollabbau hinterlegt.
Gemäß einer am 11.6.2020 im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung kommen für Lieferungen aus der EU nur Ursprungserklärungen in Betracht; bei präferenzberechtigten Sendungen über 6.000 Euro muss diese ein Registrierter Ausführer (REX) ausstellen.
Bei Einfuhren in die EU sind eine im Abkommen als "Ursprungszeugnis" bezeichnete EUR.1 und für präferenzberechtigte Sendungen bis 6.000 Euro eine Ursprungserklärung vorgesehen. Eine Umstellung auf das REX-System (oder auf eine andere Registrierung) für Sendungen über 6.000 Euro ist, nach gesonderter Mitteilung durch Vietnam, möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Verwendung des Registrierten Ausführers durch Vietnam in diesem Freihandelsabkommen getrennt zu sehen ist von der Verwendung im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems (APS).
Mehr zu den Unterlagencodierungen lesen Sie in der ATLAS – Info 0067/2020 und im Beitrag Freihandelsabkommen mit Vietnam.
Kanada
Im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Kanada (CETA) werden Ursprungserklärungen als zulässige Präferenznachweise anerkannt. Registrierte Ausführer können diese bei Warenwerten über 6.000 Euro erstellen, Mehr Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt zu CETA.
Mehr Informationen zur Meldung von Unterlagencodierungen bei unterschiedlichen Im- oder Exportvorgängen wurden in einzelnen ATLAS – Infos veröffentlicht:
Japan
Das Abkommen mit Japan weist gegenüber anderen Ursprungsprotokollen Abweichungen auf, so dass in einem Merkblatt EU – Japan – EPA der Generalzolldirektion näher auf die Besonderheiten eingegangen wird. Das Merkblatt klärt auch den Status des Ausführers. Erklärungen zum Ursprung können bei Warenwerten über 6.000 Euro nur von registrierten Ausführern erstellt werden.
In der Erklärung zum Ursprung müssen die verwendeten Ursprungskriterien codiert angegeben werden. Die Codes definieren den Herstellungsvorgang, der zur Erzielung des Präferenzursprungs geführt hat. Nutzen Sie zur Kategorisierung die Seite 8 des Merkblatts. Sollten auf einem Handelspapier Positionen mit unterschiedlichen Ursprungskriterien gemeinsam aufgelistet sein, ist es notwendig, dass die Codierungen positionsgenau zusortiert werden.
In Ihrer Einfuhranwendung verwenden Sie dazu bei der Zollanmeldung folgende Codierungen:
- U110: Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des WPA EU-Japan)
- U111: Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des WPA EU-Japan)
- U112: Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des WPA EU-Japan)
Der Nachweis einer Direktbeförderung mit der Unterlagencodierung 7HHF entfällt.
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Hallo Frau Ullrich, vielen Dank für Ihren Beitrag.Ist es möglich, dass der Wortlaut zur Ursprungserklärung auf der Rechnung auf der Internetseite WUP nicht regelmäßig aktualisiert wird? So wie ich es verstehe, müssten die ESA-Staaten auch zum REX-System gehören - in WUP allerdings steht im Wortlaut der "Ermächtigte Ausführer". Bei Côte d'Ivoire ist es dasselbe. Müssen wir bei diesen Ländern den Wortlaut auf "Registrierter Ausführer" ändern?Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.Liebe GrüßeRaffaela Hahn0 -
Hallo Frau Hahn, dass WuP Online hier den richtigen Wortlaut wiedergibt, haben wir am Beispiel der ESA-Staaten nachvollzogen. Hier gab es im Mai 2020 eine Bekanntmachung der EU-Kommission, dass ab September 2020 die Ursprungserklärungen durch Registrierte Exporteure (REX) vorgenommen werden sollen. In der Bekanntmachung wird auf den bisherigen Text verwiesen:Diese Erklärung auf der Rechnung wird weiterhin gemäß Artikel 23 des Protokolls Nr. 1 und unter Verwendung des Wortlauts in Anhang IV ausgefertigt.
Daher ist anscheinend der Wortlaut weiter zu verwenden, aber durch den REX auszufüllen.Hilft Ihnen das weiter?Viele GrüßeKerstin Ullrich,AEB Service & Support0 -
Hallo Frau Ullrich, vielen Dank für die Info!Liebe GrüßeRaffaela Hahn0
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