Zollfreier Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich dank des Handels- und Kooperationsabkommens
Am 24. Dezember 2020 einigten sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Union auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA), welches seit 1. Januar 2021 vorläufig angewandt wird und baldmöglichst ratifiziert werden soll.
Das Abkommen ist in sieben Teile gegliedert, gefolgt von zahlreichen Anhängen sowie drei Protokollen. Der Teilbereich 1 – Handel – des Teils 2 nimmt dabei mit Abstand die meisten Seiten ein, gefolgt von Teil 3 – Zusammenarbeit im Bereich Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen. Der präferenzielle Marktzugang wird im Teilbereich Handel im Titel 1 – Warenverkehr sowie in den Anhängen ORIG-1 bis ORIG-6 geregelt. Für Ursprungserzeugnisse gewähren die Vertragsparteien einander Zollfreiheit. Bzgl. der Ursprungsbestimmungen besteht Ähnlichkeit zum Freihandelsabkommen mit Japan – allerdings müssen keine Ursprungskriterien angegeben werden. Mit dem Abkommen und der Zollfreiheit entfallen die Zollformalitäten nicht. Vielmehr wird die Präferenzbehandlung (Zollfreiheit) in der Zollanmeldung beantragt. Dies ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die eingeführten Waren Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei sind, d.h. dass sie die im Abkommen und seinen ORIG-Anhängen festgelegten Bedingungen erfüllen.
Im üblichen kommerziellen Warenverkehr kann die Präferenz auf Grundlage einer vom Ausführer erstellten Erklärung zum Ursprung beantragt werden – oder auf Basis der Gewissheit des Einführers, dass es sich bei den eingeführten Waren um Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens handelt.
>> Welche Codierungen in der Zollanmeldung angegeben werden müssen und weiterführende Informationen lesen Sie auf der Webseite des Zolls: Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich.
Erklärung zum Ursprung (EZU)
Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist in Anhang ORIG-4 festgelegt. In der EU kann sie bis zu einem Wert präferenzbegünstigter Waren von 6.000 Euro pro Sendung von jedermann abgegeben werden, darüber muss man Registrierter Ausführer (REX) sein. Die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer (EA) ist in diesem Abkommen nicht relevant. Ausführer im Vereinigten Königreich müssen wertunabhängig ihre EORI-Nummer angeben.
Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen gleicher Waren abgegeben werden. Dabei ist ein Gültigkeitszeitraum von bis zu 12 Monaten möglich.
In einer Übergangszeit bis Jahresende ist es gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 der Kommission vom 29. Dezember 2020 zulässig, Erklärungen zum Ursprung auszustellen, auch wenn die dazu nötigen Vor-Lieferantenerklärungen noch nicht vorliegen. Erforderlich ist jedoch, dass die Vor-Lieferantenerklärungen bis zum Jahresende 2021 vorliegen. Andernfalls muss dies dem Einführer mitgeteilt werden.
Gewissheit des Einführers
Wählt der Einführer diese Option, muss er in der Lage sein, den Präferenzursprung der Ware nachzuweisen. Die Nachweise müssen sich im Besitz des Importeurs befinden – und bei amtlichen Prüfungen verfügbar sein. Das kommt vermutlich vor allem bei verbundenen Unternehmen in Betracht.
Weitere Besonderheiten
Das Handels- und Kooperationsabkommen ist als von den anderen Freihandelsabkommen der EU getrenntes Abkommen zu sehen. Eine diagonale Kumulierung oder die Weitergabe des Präferenzursprungs eines anderen Freihandelspartners bei Handelsware ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die anderen Abkommen der EU haben Waren aus dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 keinen Präferenzursprung mehr. Im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich muss der Präferenzursprung erst, wie bei jedem neuen Abkommen, ermittelt und nachgewiesen werden; Waren beispielsweise aus der Schweiz sind als „ohne Ursprung“ zu betrachten. Überprüfen Sie daher Ihre Produkte mit britischen Vormaterialien und kalkulieren Sie ggf. neu.
- Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung kann auch auf Basis eines Durchschnittspreises ermittelt werden (Anhang ORIG-1 Bemerkung 4).
- Die – ggf. bewilligungspflichtige – buchmäßige Trennung ist nicht nur für Vormaterialien, sondern auch für Erzeugnisse aus bestimmten Kapiteln bzw. Positionen zulässig (Artikel Orig.14).
- Ein Draw-Back-Verbot ist zunächst nicht vorgesehen.
- Im Abkommen ist die volle (bilaterale) Kumulierung vorgesehen, d.h. in der anderen Vertragspartei erfolgte Be- oder Verarbeitungsschritte können bei der eigenen Präferenzkalkulation berücksichtigt werden. Dazu teilt der Vorlieferant aus der anderen Vertragspartei mit der in Anhang ORIG-3 definierten speziellen Lieferantenerklärung mit, wie er die von ihm gelieferten Nicht-Ursprungswaren hergestellt hat.
Das Handels- und Kooperationsabkommen ist als von den anderen Freihandelsabkommen der EU getrenntes Abkommen zu sehen. Eine diagonale Kumulierung oder die Weitergabe des Präferenzursprungs eines anderen Freihandelspartners bei Handelsware ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die anderen Abkommen der EU haben Waren aus dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 keinen Präferenzursprung mehr. Im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich muss der Präferenzursprung erst, wie bei jedem neuen Abkommen, ermittelt und nachgewiesen werden; Waren beispielsweise aus der Schweiz sind als „ohne Ursprung“ zu betrachten. Überprüfen Sie daher Ihre Produkte mit britischen Vormaterialien und kalkulieren Sie ggf. neu.
Nordirland
Aufgrund des Protokolls zu Irland/Nordirland des Austrittsabkommens wird der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland bis zu einer etwaigen Revision der Bestimmungen wie innergemeinschaftlicher Warenverkehr behandelt; es fallen also auch ohne Handels- und Kooperationsabkommen und unabhängig vom Ursprung keine Zölle an.
Fragen stellen in Online Seminaren
Neben der Behandlung des „Customs Bill“, Ursprungserklärungen und den möglichen Versandverfahren, wirft Außenhandelsexperte Carsten Bente in einem Halbtagsseminar den Blick auch auf Sonderfälle wie Verbote, Beschränkungen und entsprechende Genehmigungen. Dreiecksgeschäfte und Potentiale der Besonderen Verfahren werden von ihm ebenso unter die Lupe genommen. Selbstverständlich spricht er das Freihandelsabkommen und den damit so wichtig gewordenen Warenursprung sowie andere Kennzeichnungen (z.B. CE) an.
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Neben der Behandlung des „Customs Bill“, Ursprungserklärungen und den möglichen Versandverfahren, wirft Außenhandelsexperte Carsten Bente in einem Halbtagsseminar den Blick auch auf Sonderfälle wie Verbote, Beschränkungen und entsprechende Genehmigungen. Dreiecksgeschäfte und Potentiale der Besonderen Verfahren werden von ihm ebenso unter die Lupe genommen. Selbstverständlich spricht er das Freihandelsabkommen und den damit so wichtig gewordenen Warenursprung sowie andere Kennzeichnungen (z.B. CE) an.
Zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (Trade and Cooperation Agreement, TCA), in dem unter anderem auch der präferentielle Marktzugang geregelt wird, bietet Dr. Thomas Hartinger zusätzlich ein 90-minütiges Seminar. Er zeigt Ihnen, was Sie erfüllen müssen, um von den Präferenzen zu profitieren. Dies ist im Unterkapitel Warenverkehr sowie den Anhängen ORIG-1 bis ORIG-6 geregelt. Sie lernen die Besonderheiten der Ursprungsbestimmungen (die Ähnlichkeiten zum Abkommen mit Japan aufweisen) kennen und wissen danach, wie der Ursprung nachgewiesen und wie er überprüft wird.
Gewinnen Sie einen Überblick und stellen Sie Ihre Fragen ganz direkt: Zur Übersicht der Online Seminare zum Brexit
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