Angabe von „EU“ in Ursprungszeugnissen für die Türkei
Die türkische Generalzolldirektion hat Anfang Oktober die Zollämter informiert, dass die Angabe von „Europäische Union“ in Ursprungszeugnissen ausreichend ist. Das gilt nicht, falls Antidumping-Maßnahmen für einzelne Waren gruppen aus einzelnen EU-Ursprungsländern verhängt wurden.
Im Juni 2020 hat die Türkei eine Untersuchung angestrengt, um eine Wirksamkeit von Antidumping-Zöllen gegen Textilwaren mit Ursprung in China festzustellen. Angeschrieben wurden auch europäische Unternehmen aus Deutschland, Italien, Spanien, Bulgarien, Polen und Griechenland.
Nach Beantwortung der Fragebögen von europäischen Unternehmen wurden Antidumping-Maßnahmen verhängt. Die IHK Offenbach veröffentlicht die betroffenen Waren und Länder in einem unverbindlichen Auszug. Für diese Waren gilt, dass im Ursprungszeugnis der einzelstaatliche Ursprung anzugeben ist.
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