Der Zoll fasst zum Brexit zusammen: Warenursprung und Präferenzen ab dem 1. Januar 2021
Bis zum 31. Dezember 2020 werden Materialien und Vorleistungen aus dem Vereinigten Königreich, die in Waren europäischen Ursprungs einfließen noch als EU-Ware gewertet. Vorleistungen können Be- oder Verarbeitungsvorgänge im Vereinigten Königreich (VK) sein. Unabhängig ob es zu einem Freihandelsabkommen mit dem VK kommt oder nicht, sollten sich Unternehmen vorbereiten umfangreiche Neukalkulationen vorzunehmen. Auch bei einem bilateralen Freihandelsabkommen, verliert Vormaterial aus dem VK seinen Präferenzursprung im Hinblick auf alle anderen Freihandelsabkommen der Europäischen Union.
Auf der Website des Zolls wird der Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen im Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 zusammengefasst.
Lesen Sie dort nach, was das für Vorleistungen, Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen oder für die Ursprungskalkulation bedeutet.
Zusätzlich sind die bestehenden Leitfäden der EU-Kommission verlinkt.
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