Welcher Incoterm passt für Ihren Schiffstransport? Neun der elf Incoterms im Fokus
Welche Incoterms werden ausgeklammert? EXW kommt fürSchiffstransporte prinzipiell nicht in Frage und DDP wird hier aufgrund derKomplexität der Herausforderungen bei der Einfuhrabfertigung nicht betrachtet. Es bleiben neun mögliche Incoterms, unter denen Sie wählenkönnen. Die Auswahl des richtigen Terms sollte danach erfolgen, was Ihnen alsKäufer bzw. Verkäufer der Ware am wichtigsten ist. Diese Aspekte sollten Sie berücksichtigen:
- Ab welcher Stelle übernimmt der Kunde das Regimeüber den Transport tatsächlich?
- Wer soll die Aus- und wer die Einfuhr abwickelnund die Einfuhrabgaben zahlen?
- Benötigt der Verkäufer das Frachtpapier? Wennja, welches?
- Sollen der Lieferort und der Bestimmungsortbeide im Versende- bzw. im Bestimmungshafen liegen?
- Wo genau soll das Risiko für Transportschädenvom Verkäufer auf den Käufer übergehen und ist eine
Versicherung durch denVerkäufer gewünscht bzw. hat der Kunde eine Rahmen- Transportversicherung?
Bitte beachten Sie, dass die „blauen“ Klauseln FAS,FOB, CFR sowie CIF ausschließlichfür Schiffstransporte verwendet werden können.
Beispiel 1: Der Käufer übernimmt große Teile der Transportorganisation und bestimmt den Reeder.
In diesem Falle kommen drei Terms in Frage:
- „FCA Verschiffungshafen“
- „FAS Verschiffungshafen"
- „FOB Verschiffungshafen“
Alle drei Klauseln enthalten für Verkäufer und Käufer im Wesentlichen die gleichen Verpflichtungen:
- Der Verkäufer übernimmt den Transport bis zum Hafen und die seetaugliche Verpackung.
- Er ist verantwortlich für die Erfüllung aller zoll- und außenhandelsrechtlichen Vorschriften. Er besorgt und bezahlt also alle Dokumente, die zur Ausfuhr aus dem Versendeland notwendig sind: Ausfuhrgenehmigung, Zollanmeldung, Sicherheitsfreimachung bis zum benannten Lieferort. Aber beachten Sie: Die Dokumente, die zur Einfuhr im Bestimmungsland notwendig oder sinnvoll sind (z.B. Ursprungsnachweise, Zertifikate), sind in den Incoterms nicht berücksichtigt und müssen gesondert in Vertrag bzw. Bestellung behandelt werden.
- Der Verkäufer muss die Ware am Versendehafen liefern, wenn auch an unterschiedlichen Orten:
-FCA: Entladebereit an der üblichen Entladestelle am Hafenterminal, z.B. an der Containerfreightstation. Die Terminal-Handling-Charges (Hafengebühr, THC) sowie die Verschiffung gehen auf Kosten des Käufers. Lieferort ist der benannte Ort (=Bestimmungsort).
-FAS: Beladebereit längsseits des Schiffs am Hafenkai, wenn der Verkäufer von der Hafenseite aus liefert oder auch längsseits angelegt, wenn das anliefernde Schiff sich neben das Schiff des Haupttransports legt.
-FOB: Beladen (verschifft) auf dem Schiff im Versendehafen.
Wie kommt der Verkäufer aber in diesem Falle an das Konnossement (=B/L, Bill Of Lading) mit Verschiffungsvermerk („shipped on board“)?
Zunächst einmal ist das nicht notwendig, denn solange er vom zuständigen Hafen-Service-Dienstleister eine Quittung über die entsprechende Lieferung erhält, kann er nachweisen, dass er schadenfrei (rein/clean) geliefert hat. Sollte der Verkäufer aber das Konnossement etwa für ein Akkreditiv benötigen, dann hat er Anspruch auf Übergabe dieses Papiers. Auch dies sollte ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt sein, da dieser Anspruch nicht dem Reeder gegenüber gilt – dessen Frachtvertragspartner ist ja der Käufer.
Beispiel 2: Der Verkäufer übernimmt große Teile der Transportorganisation und bestimmt den Reeder. Der Verkäufer trägt aber nicht das Risiko des Transports (Transport-Schäden oder Verluste).
CPT und CIP (für alle Transportarten)
Für den Verkäufer sind diese Klauseln aus zwei Gründen sehr vorteilhaft: Er ist der Vertragspartner des Frachtführers, hat also unmittelbaren Zugriff auf alle Frachtpapiere und er trägt ab Beladung des ersten Frachtführers keine Transportgefahr mehr.
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Variante F-Klauseln:
Für eine solche Konstellation stehen den Vertragspartnern zunächst einmal ebenfalls die F-Klauseln zur Verfügung, wenn vereinbart worden ist, dass der Verkäufer den Transport zu organisieren hat. Die Transportkosten erscheinen in diesem Falle entweder auf der Rechnung des Verkäufers an seinen Kunden oder der Reeder verrechnet unmittelbar an den Käufer. Beides ist möglich und auch üblich.
In manchen Betrieben ist dies bei Verwendung der Klausel FCA sogar der Regelfall. Schön ist für den Verkäufer, dass er sogar einen Ab-Werk-Preis (FCA Verkäufer-Ort) anbieten kann, der Transport dann ohne vorheriges Angebot aufgeschlagen wird. Dies verbilligt optisch den Preis, weil Lieferkosten im Angebot unberücksichtigt bleiben.
-
Variante C-Klauseln („2-Punkt – Klauseln“):
Bei den C-Klauseln trennen sich die zwei wesentlichen Punkte für den Kaufvertrag: Der Ort des Gefahrenübergangs, also der Ort, an dem der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt hat und ab dem der Käufer das Risiko für Schäden/Verluste tragen muss.
Dennoch hat der Verkäufer den Transport zu organisieren und zu bezahlen, dies ist in seinem Angebot zu berücksichtigen. Die Kosten trägt der Verkäufer somit bis zum benannten Ort, dem Bestimmungsort.
CPT und CIP (für alle Transportarten)
Für den Verkäufer sind diese Klauseln aus zwei Gründen sehr vorteilhaft: Er ist der Vertragspartner des Frachtführers, hat also unmittelbaren Zugriff auf alle Frachtpapiere und er trägt ab Beladung des ersten Frachtführers keine Transportgefahr mehr.
Beide Klauseln sind im Wesentlichen gleich:
- Der Verkäufer übernimmt den Transport bis zum benannten Ort (Hafen oder ein anderer Ort) und die seetaugliche Verpackung.
- Er ist verantwortlich für die Erfüllung aller zoll- und außenhandelsrechtlichen Export-Vorschriften. Er besorgt und bezahlt alle Dokumente, die zur Ausfuhr aus dem Versendeland notwendig sind: Ausfuhrgenehmigung, Zollanmeldung, Sicherheitsfreimachung bis zum benannten Lieferort. Aber beachten Sie auch hier: Dokumente, die zur Einfuhr im Bestimmungsland notwendig oder sinnvoll sind, sind in den Incoterms nicht berücksichtigt.
- Der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem ersten Frachtführer (im Zweifel auf dem eigenen Firmengelände) übergeben wurde.
- Bei CIP hat der Verkäufer noch eine Versicherung über 110% des Warenwertes und gemäß Deckung A (alle Risiken) abzuschließen. Die sogenannten „War-And-Strike-Risks“ sind nicht zwingend miteinzudecken.
Der Käufer sollte bei CPT über eine Transport-Rahmenversicherung verfügen, die eventuelle Schäden absichert oder das Risiko tragen wollen.
- Der Käufer übernimmt die Einfuhrabwicklung und gegebenenfalls den Nachlauf vom Bestimmungshafen zu seinem Werk, falls dies nicht als Bestimmungsort vereinbart wurde.
CFR und CIF
Auch hier hat der Verkäufer Zugriff auf den Frachtbrief/das Konnossement.
Die Regelungen ähneln den multimodalen C-Klauseln CPT/CIP, haben einige wesentliche Unterschiede:
- Lieferort / Risikoübergang ist an Bord des Schiffs im Versendehafen.
- Bestimmungsort/Kostenübergang ist nach Wahl entweder entladebereit auf dem Schiff oder an einem anderen Ort, aber immer im Bestimmungshafen. Die Frachtkosten sind im Angebot zu berücksichtigen.
- Bei CIF hat der Verkäufer ebenfalls eine 110%ige Versicherung zugunsten des Käufers einzudecken, allerdings ist die Mindestdeckung hier nur C (eingeschränkte Deckung) und berücksichtigt nur einige typische Seetransport-Risiken.
Bei CFR sollte der Käufer eine Rahmen-Transportversicherung haben, die diese Schäden abdeckt.
Beispiel 3: Der Verkäufer trägt die Kosten und alle Transportrisiken bis ins Bestimmungsland.
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DAP und DPU
DAP und DPU Bestimmungshafen bedeuten, dass der Verkäufer alle Risiken und Kosten zum angebotenen Preis der Ware bis zum benannten Ort trägt.
Beide Terms sind identisch, bis auf die Verpflichtung, die Ware zu entladen:
-DAP bedeutet eine entladebereite Lieferung,
-DPU bedeutet, dass die Ware am Bestimmungsort auch noch vom Verkäufer zu entladen ist.
Beachten Sie bitte, dass die Einfuhrabwicklung (Verzollung) durch den Käufer vorzunehmen ist. Dies ist bei Lieferungen am Hafen auch sinnvoll, weil hier die Lieferung noch vor Verzollung erfolgt. Sollten Sie allerdings den Ort des Kunden wählen, kann dies dann für den Verkäufer zu Problemen führen, wenn der Käufer weder ein Versandverfahren eröffnet noch an der Grenze verzollt. Dann liegt die Ware im Hafen und der vereinbarte Liefer- und Erfüllungsort kann nicht erreicht werden.
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DDP
Die Klausel DDP birgt für Verkäufer wie für Käufer erhebliche Gefahren:
-Wissen Sie, ob Ihr Produkt nicht in Kürze einem amerikanischen, chinesischen … Handelshemmnis unterliegt,
-Strafzölle, Kontingente oder Genehmigungspflichten erforderlich sind oder
-zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen werden?
-Wissen Sie, ob der Verkäufer richtig verzollt?
-Ist bei der Einfuhr die Einfuhr-Umsatzsteuer auch abzugsfähig? Sehen Sie in der Regel besser davon ab.
Praxistipp:
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