Investitionskontrollrechte: 16. AWV-Änderung ermöglicht Anwendbarkeit der EU-Screening-Verordnung
Im Fokus der EU-Screening-Verordnung 2019/452 steht ein Informations- und Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten für die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen (Art. 6 ff.). Ausländische Direktinvestitionen sollen nun nicht nur auf nationaler, sondern auch auf EU-Ebene geprüft werden. Bei der Prüfung müssen also auch Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit berücksichtigt werden, die andere Mitgliedstaaten oder Projekte und Programme von Unionsinteresse betreffen. In Kraft trat die Verordnung bereits zum 10. April 2019. Unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten erlangte sie am 11. Oktober 2020.
Bisherige AWV-Änderungen
Mit dem zum 17. Juli 2020 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze wurde die EU-Screening-Verordnung umgesetzt. Besonders hervorzuheben ist bei den Änderungen, dass die maßgebliche Schwelle von der „tatsächlichen Gefährdung“ geschützter Belange durch das in der EU-Verordnung verwendete Kriterium der „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ ersetzt wurde (§§ 4, 5 AWG). Diese Änderungen vollzieht die 16. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) durch eine Anpassung der Vorgaben für die sektorübergreifende Prüfung in § 55 AWV.
Dass Änderungen zeitnah umgesetzt werden, hat bereits die 15. Verordnung zur Änderung der AWV bewiesen, die seit 3. Juni 2020 in Kraft ist. Hierin wurden Medizin-Unternehmen in die Liste der besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen aufgenommen. Anteilserwerbe ab einer Beteiligungsschwelle von 10 Prozent müssen seither dem Bundeswirtschaftsministerium gemeldet werden.
Dass Änderungen zeitnah umgesetzt werden, hat bereits die 15. Verordnung zur Änderung der AWV bewiesen, die seit 3. Juni 2020 in Kraft ist. Hierin wurden Medizin-Unternehmen in die Liste der besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen aufgenommen. Anteilserwerbe ab einer Beteiligungsschwelle von 10 Prozent müssen seither dem Bundeswirtschaftsministerium gemeldet werden.
Anpassungen an der Ausfuhrliste
Mit der Änderungsverordnung sind Anpassungen an der Ausfuhrliste ab dem 29. Oktober in Kraft getreten. Teil I der Ausfuhrliste enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie eine Liste national erfasster Dual-use-Güter. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet auf seiner Website einen unverbindlichen Änderungsüberblick zum Download an. Dort finden Sie die Art der Änderung in einem tabellarischen Überblick. Neu aufgenommen wurden im Teil I Abschnitt B Laserkommunikationsterminals, die nicht von der EG Dual-use-Verordnung abgedeckt sind (9A904), die zugehörige Software (9D904) sowie Technologie (9E904). Zeitgleich wurde das gemeinsame unverbindliche Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste und des Anhangs I der EG Dual-use-Verordnung aktualisiert.
Ausblick auf die nächste AWV-Änderung
An einer Erweiterung der in § 55 Abs. 1 S. 2 AWV enthaltenen Fallgruppen von Branchen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung einer Aufgreifschwelle von 10%-Stimmrechtsanteil unterliegen, wird bereits gearbeitet. Insbesondere kritische Technologien sollen in der 17. Änderungsverordnung berücksichtigt werden.
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