Ein Fall von höherer Gewalt: ICC-Germany stellt die ICC Force-Majeure-Klauseln auf Deutsch bereit
Haben Sie für diese Fälle, mit denen man doch nun wirklich nicht rechnen kann, vorgesorgt? Die Frage ist für den Verkäufer: Besteht eigentlich noch (Nach-) Lieferpflicht? Und für den Käufer: Muss die Ware, die ja bislang gar nicht empfangen wurde, überhaupt bezahlt werden?
Hierfür gibt es mehrere Konzepte im Recht, die – je nach Fallsituation – anwendbar sind: Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage und die sogenannte Höhere Gewalt, international bekannt unter Force Majeure. Andere Begriffe, die in diesen Themenkreis fallen sind: Hard-Ship-Clause, Acts Of God oder Circumstances Beyond The Parties.
Hierfür gibt es mehrere Konzepte im Recht, die – je nach Fallsituation – anwendbar sind: Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage und die sogenannte Höhere Gewalt, international bekannt unter Force Majeure. Andere Begriffe, die in diesen Themenkreis fallen sind: Hard-Ship-Clause, Acts Of God oder Circumstances Beyond The Parties.
Die Gesetzliche Rechtslage
Wenn Sie vertraglich nichts vereinbaren und gemäß der Zuständigkeitszuordnung des internationalen Privatrechts dem deutschen Recht und so der Rechtsprechung des BGH und der obersten deutschen Gerichte folgen, handelt es sich hier gegebenenfalls um Fälle der Unmöglichkeit. „… höhere Gewalt ist (…) nur ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis anzuerkennen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann“, so beschreibt es der BGH (BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71).
Bei Eintritt eines solchen Ereignisses werden dann beide Seiten von der Leistungspflicht frei. Das kann in der Katastrophe für eine oder beide Seiten enden. Es ist auch oftmals gar nicht so gewünscht. Vielmehr wollen Betroffene für solche Fälle vielfach eher ein Pausieren des Vertragsverhältnisses, bis der Lieferer wieder leisten kann.
Gilt UN-Kaufrecht, so ist die Regelung des Art. 79 (Hinderungsgrund außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners) lückenhaft und regelt zunächst einmal nur die Schadensersatzpflicht, die Befreiung von der Leistungspflicht muss dann schlüssig gefolgert werden.
Wenn der Vertrag einem anderen nationalen Recht unterliegt, finden ganz andere Konzepte und Regelungen Anwendung, so dass ohne eine gute vertragliche Regelung der Ausgang eines solchen Falls oft einem Glücksspiel gleichkommt.
Wenn Sie vertraglich nichts vereinbaren und gemäß der Zuständigkeitszuordnung des internationalen Privatrechts dem deutschen Recht und so der Rechtsprechung des BGH und der obersten deutschen Gerichte folgen, handelt es sich hier gegebenenfalls um Fälle der Unmöglichkeit. „… höhere Gewalt ist (…) nur ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis anzuerkennen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann“, so beschreibt es der BGH (BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71).
Bei Eintritt eines solchen Ereignisses werden dann beide Seiten von der Leistungspflicht frei. Das kann in der Katastrophe für eine oder beide Seiten enden. Es ist auch oftmals gar nicht so gewünscht. Vielmehr wollen Betroffene für solche Fälle vielfach eher ein Pausieren des Vertragsverhältnisses, bis der Lieferer wieder leisten kann.
Gilt UN-Kaufrecht, so ist die Regelung des Art. 79 (Hinderungsgrund außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners) lückenhaft und regelt zunächst einmal nur die Schadensersatzpflicht, die Befreiung von der Leistungspflicht muss dann schlüssig gefolgert werden.
Wenn der Vertrag einem anderen nationalen Recht unterliegt, finden ganz andere Konzepte und Regelungen Anwendung, so dass ohne eine gute vertragliche Regelung der Ausgang eines solchen Falls oft einem Glücksspiel gleichkommt.
Vertragliche Vereinbarung
Der Vorteil einer vertraglichen Regelung mittels einer Force-Majeure-Klausel ist, dass sie grundsätzlich den Gesetzen vorgeht. Gerade für solche Fälle bietet diese eine Chance für die Absicherung, besonders auch für mittelständische Betriebe. Außerdem sind diese Klauseln regelmäßig weiter gefasst, umfassen also mehr Sachverhalte als der deutsche Terminus, der sogenannten höheren Gewalt.
Die Formulierung solcher Klauseln birgt jedoch eine Vielzahl von Fallstricken, etwa dass die Klausel nur in den AGB genannt sind und gegebenenfalls aus formalen Gründen von vornherein nicht wirksam oder durch gegenlautende AGB der anderen Seite ausgeschlossen wird. Weiter ist möglicherweise die Aufzählung der Ereignisse, die zu Höherer Gewalt führen nicht vollständig, aber abschließend formuliert, so dass das Ereignis, das eingetroffen ist, nicht berücksichtigt wurde. Oder die Rechtsfolgen sind nicht ausreichend durchdacht und so weiter…
Der Vorteil einer vertraglichen Regelung mittels einer Force-Majeure-Klausel ist, dass sie grundsätzlich den Gesetzen vorgeht. Gerade für solche Fälle bietet diese eine Chance für die Absicherung, besonders auch für mittelständische Betriebe. Außerdem sind diese Klauseln regelmäßig weiter gefasst, umfassen also mehr Sachverhalte als der deutsche Terminus, der sogenannten höheren Gewalt.
Die Formulierung solcher Klauseln birgt jedoch eine Vielzahl von Fallstricken, etwa dass die Klausel nur in den AGB genannt sind und gegebenenfalls aus formalen Gründen von vornherein nicht wirksam oder durch gegenlautende AGB der anderen Seite ausgeschlossen wird. Weiter ist möglicherweise die Aufzählung der Ereignisse, die zu Höherer Gewalt führen nicht vollständig, aber abschließend formuliert, so dass das Ereignis, das eingetroffen ist, nicht berücksichtigt wurde. Oder die Rechtsfolgen sind nicht ausreichend durchdacht und so weiter…
ICC-Klausel
"Die neue ICC-Musterklausel bietet Unternehmen eine ausgewogene und rechtssichere Lösung für den Fall, dass Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbar waren, die Vertragserfüllung durch die Parteien verhindern oder stören", so Christian Steinberger, Leiter der Rechtsabteilung des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA), der als stellvertretender Vorsitzender der ICC-Kommission Handelsrecht und -praxis, an der Ausarbeitung mitgearbeitet hat.
Die ICC hat nun Anfang des Jahres eine vorformulierte Klausel veröffentlicht, die jetzt ins Deutsche übersetzt wurde. Hier finden Sie den Text zum kostenlosen Download: ICC Force Majeure und Härtefall-Klauseln.
Diese Klausel ist in zwei Versionen verfügbar, einer Langfassung, auf die im Vertrag nur verwiesen werden sollte (ähnlich wie man es ja auch bei Incoterms oder Handelsbräuchen macht) sowie einer Kurzfassung, die unmittelbar in den Vertrag geschrieben werden kann.
Inhaltlich regelt diese Klausel, so wie die meisten anderen entsprechenden Muster-Klauseln aus juristischen Handbüchern, dass die Partei für die Dauer des Hindernisses von Leistung und Schadensersatz befreit ist. Ebenso sind Informationspflicht und Kündigungsrecht geregelt. Besonders, wenn das Hindernis 120 Tage oder länger andauert, kann dieses geltend gemacht werden. Ob dies für Ihr Gewerk passt, muss natürlich geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, ebenso wie die Pflicht, Teilleistungen (Geld) gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen.
Daher ist eine anwaltliche Beratung im Rahmen eines solchen Vertrages (besonders, wenn das deutsche Recht der Störung der Geschäftsgrundlage greifen könnte - §313 BGB) angeraten.
Die Klauseln der ICC sind eine gute Grundlage, die aufgrund der Objektivität der Verfasser und der hohen Expertise auch von der anderen Vertragsseite akzeptiert werden sollte.
"Die neue ICC-Musterklausel bietet Unternehmen eine ausgewogene und rechtssichere Lösung für den Fall, dass Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbar waren, die Vertragserfüllung durch die Parteien verhindern oder stören", so Christian Steinberger, Leiter der Rechtsabteilung des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA), der als stellvertretender Vorsitzender der ICC-Kommission Handelsrecht und -praxis, an der Ausarbeitung mitgearbeitet hat.
Die ICC hat nun Anfang des Jahres eine vorformulierte Klausel veröffentlicht, die jetzt ins Deutsche übersetzt wurde. Hier finden Sie den Text zum kostenlosen Download: ICC Force Majeure und Härtefall-Klauseln.
Diese Klausel ist in zwei Versionen verfügbar, einer Langfassung, auf die im Vertrag nur verwiesen werden sollte (ähnlich wie man es ja auch bei Incoterms oder Handelsbräuchen macht) sowie einer Kurzfassung, die unmittelbar in den Vertrag geschrieben werden kann.
Inhaltlich regelt diese Klausel, so wie die meisten anderen entsprechenden Muster-Klauseln aus juristischen Handbüchern, dass die Partei für die Dauer des Hindernisses von Leistung und Schadensersatz befreit ist. Ebenso sind Informationspflicht und Kündigungsrecht geregelt. Besonders, wenn das Hindernis 120 Tage oder länger andauert, kann dieses geltend gemacht werden. Ob dies für Ihr Gewerk passt, muss natürlich geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, ebenso wie die Pflicht, Teilleistungen (Geld) gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen.
Daher ist eine anwaltliche Beratung im Rahmen eines solchen Vertrages (besonders, wenn das deutsche Recht der Störung der Geschäftsgrundlage greifen könnte - §313 BGB) angeraten.
Die Klauseln der ICC sind eine gute Grundlage, die aufgrund der Objektivität der Verfasser und der hohen Expertise auch von der anderen Vertragsseite akzeptiert werden sollte.
Sie haben weitere Fragen zu Vertragsklauseln?
Jenseits der Frage zur Höheren Gewalt geben AEB Experten selbstverständlich gerne Auskunft zu anderen Bereichen der Vertragsgestaltung, zum Beispiel Akkreditive und Incoterms ® 2020. In Online-Seminaren können Sie entweder über einen halben Tag hinweg einen Überblick erhalten oder 90 Minuten lang einen Fokus auf einzelne Aspekte richten. In jedem Fall sind die Seminare eine gute Gelegenheit, um mit Experten in einen Dialog zu kommen. Wägen Sie hier Ihre Alternative ab, damit Sie sich in Ihrer Praxis bei jeder Lieferung für den passendsten Term entscheiden können.
>> Zum Überblick über die Incoterms ® 2020-Seminare der AEB
Jenseits der Frage zur Höheren Gewalt geben AEB Experten selbstverständlich gerne Auskunft zu anderen Bereichen der Vertragsgestaltung, zum Beispiel Akkreditive und Incoterms ® 2020. In Online-Seminaren können Sie entweder über einen halben Tag hinweg einen Überblick erhalten oder 90 Minuten lang einen Fokus auf einzelne Aspekte richten. In jedem Fall sind die Seminare eine gute Gelegenheit, um mit Experten in einen Dialog zu kommen. Wägen Sie hier Ihre Alternative ab, damit Sie sich in Ihrer Praxis bei jeder Lieferung für den passendsten Term entscheiden können.
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