Brexit: Tipps zum Handel mit dem Drittland Vereinigtes Königreich ab 2021 (Teil 1)
Der Brexit ist ein Sprung ins kalte Wasser. Unternehmen, die sich vorbereiten, kommen nach dem 1. Januar 2021 allerdings besser zurecht.
Zollanmeldungen und Zollkontrollen
Während in der jetzigen Übergangszeit das Vereinigte Königreich als Teil des Binnenmarktes gilt, gelten ab dem 1. Januar 2021 die regulären Zollvorschriften. Auch Kontrollen werden durchgeführt: Am Eurotunnel und vielen Häfen werden daher Standflächen für die Zollabfertigung sowie für veterinärmedizinische oder phytosanitäre Kontrollen erweitert. Dennoch wird mit spürbaren Engpässen und, zumindest in der Anlaufphase, mit Rückstau auf den Zufahrtswegen gerechnet. Zudem werden an den kurzen Verbindungen über den Kanal (incl. Eurotunnel) Grenzabfertigungssysteme (Stichwort: smart border) eingeführt, bei denen die nötigen Zollanmeldungen (Ausfuhr, Einfuhr, Versand) im Vorfeld abgegeben und dann pro Beförderungsmittel unter einer neuen/zusätzlichen Registriernummer zusammengefasst werden. Bei Ankunft am Hafen/Tunnel wird dann nur noch diese eine Registriernummer bestätigt, sodass Wartezeiten für die Erstellung/Abgabe von Zollanmeldungen am Hafen/Tunnel entfallen; die bisherige Handhabung von „logistischen“ Papieren bei den Fährgesellschaften bleibt jedoch nach jetzigem Kenntnisstand bestehen. Schon während der Überfahrt kann das Einfuhrland über die Notwendigkeit einer Zollkontrolle im Zielhafen entscheiden. Dadurch entfallen dort Wartezeiten für die LKW, die nicht kontrolliert werden müssen. Die Basis der niederländischen Lösung für den Brexit ist dabei die digitale Voranmeldung von Zolldokumenten bei den Terminals über das Port Community System von Portbase.
Während in der jetzigen Übergangszeit das Vereinigte Königreich als Teil des Binnenmarktes gilt, gelten ab dem 1. Januar 2021 die regulären Zollvorschriften. Auch Kontrollen werden durchgeführt: Am Eurotunnel und vielen Häfen werden daher Standflächen für die Zollabfertigung sowie für veterinärmedizinische oder phytosanitäre Kontrollen erweitert. Dennoch wird mit spürbaren Engpässen und, zumindest in der Anlaufphase, mit Rückstau auf den Zufahrtswegen gerechnet. Zudem werden an den kurzen Verbindungen über den Kanal (incl. Eurotunnel) Grenzabfertigungssysteme (Stichwort: smart border) eingeführt, bei denen die nötigen Zollanmeldungen (Ausfuhr, Einfuhr, Versand) im Vorfeld abgegeben und dann pro Beförderungsmittel unter einer neuen/zusätzlichen Registriernummer zusammengefasst werden. Bei Ankunft am Hafen/Tunnel wird dann nur noch diese eine Registriernummer bestätigt, sodass Wartezeiten für die Erstellung/Abgabe von Zollanmeldungen am Hafen/Tunnel entfallen; die bisherige Handhabung von „logistischen“ Papieren bei den Fährgesellschaften bleibt jedoch nach jetzigem Kenntnisstand bestehen. Schon während der Überfahrt kann das Einfuhrland über die Notwendigkeit einer Zollkontrolle im Zielhafen entscheiden. Dadurch entfallen dort Wartezeiten für die LKW, die nicht kontrolliert werden müssen. Die Basis der niederländischen Lösung für den Brexit ist dabei die digitale Voranmeldung von Zolldokumenten bei den Terminals über das Port Community System von Portbase.
Bewilligungen prüfen
Deutsche Unternehmen sollten prüfen, ob ggf. bestehende Bewilligungen anzupassen sind oder neue beantragt werden müssen. Muss eine Ländererweiterung für GB vorgenommen werden oder eine Ausweitung auf Veredelungs- und Lagerorte in GB? Dann treten Sie mit Ihrem Hauptzollamt in Kontakt.
Das Gleiche gilt, wenn Sie für neu hinzukommende GB Importe ein Verwahrungslager beantragen müssen. Denken Sie bei neu zu beantragenden Bewilligungen auch an die Bearbeitungszeiten bei der Zollverwaltung.
Die Menge an Im- oder Exporten wirken sich auf die Höhe von Referenzbeträgen der Gesamtsicherheiten aus. Hier muss ggf. für die Sicherheiten eines Verwahrungslagers oder bei Versandvorgängen neu kalkuliert werden.
Die Zollverwaltung bietet auf Ihrer Website: Brexit und Zoll weiterführende Informationen zur Bürgschaftssumme oder Verpflichtungserklärungen an.
Fallbeispiele
Bei einer Lieferung beispielsweise aus Deutschland in das Vereinigte Königreich muss künftig in Deutschland eine Ausfuhranmeldung erstellt werden und im Vereinigten Königreich eine Einfuhranmeldung. Abhängig von den Lieferbedingungen ist der Lieferant oder sein Kunde in der Pflicht, die Ausfuhr- und/oder Einfuhrabwicklung zu organisieren und die Kosten zu tragen. Geeignete Lieferbedingungen zu vereinbaren gewinnt somit an Bedeutung.
Bei einer Lieferung beispielsweise aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland muss künftig im Vereinigten Königreich eine Ausfuhranmeldung und, bei Überfahrt nach Frankreich, in Frankreich eine Einfuhranmeldung gefolgt von innergemeinschaftlichem Verbringen (Verfahren 4200) erstellt werden. Der Transport von Frankreich nach Deutschland ist in Frankreich als Intrastat Versendung und in Deutschland als Intrastat Eingang anzumelden. Alternativ könnte auch im Vereinigten Königreich ein Versandverfahren bis Deutschland eröffnet werden, sodass Zoll und Einfuhrumsatzsteuer beide in Deutschland erhoben werden.
Sonderfall Nordirland
Auf Grund des Karfreitagsabkommens mussten Grenzabfertigung und Grenzkontrollen an der inneririschen Grenze vermieden werden. Das Nordirlandprotokoll des Austrittsabkommens verfolgt dazu den Ansatz, Nordirland im Hinblick auf den Warenverkehr mit der EU gleichzeitig als Teil des Vereinigten Königreichs als auch in Bezug auf Zoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern wie einen EU-Mitgliedstaat zu betrachten. Somit blieben Lieferungen nach Nordirland innergemeinschaftliche Lieferungen und es wären keine Ausfuhranmeldungen zu erstellen. Die Frage nach Art der Kontrollen im Agrar- und Lebensmittelbereich ist dabei noch nicht abschließend geklärt.
Die Regeln des Nordirlandprotokolls sollen außerdem alle vier Jahre (erstmalig 2024) überprüft werden.
Bei Sendungen nach Irland (Republik) muss ggf. nachgewiesen werden, dass die Ware aus dem freien Verkehr der Union stammt. Dafür kommen die üblichen Statusnachweise in Betracht, bei Waren, die über den Seeweg verbracht werden, beispielsweise das T2L-(Papier)Dokument. Insbesondere beim Weg über Großbritannien kommt ein NCTS T2 Versandverfahren in Betracht.
Kennzeichnungspflichten
Entsprechend der CE-Kennzeichnung der EU wurde im Vereinigten Königreich ein eigenes UKCA-Label geschaffen. Dabei entsprechen die der UKCA zugrundeliegenden Standards zunächst den heute in der EU gültigen CE-Standards. Kurz: Sowohl die von der Kennzeichnungspflicht betroffenen Warengruppen als auch die Anforderungen bleiben zunächst gleich.
In der Regel darf die CE-Kennzeichnung noch bis zum 1. Januar 2022 verwendet werden. Bei Waren, die vor dem 1. Januar 2021 in das VK eingeführt wurden, wird ihre CE-Kennzeichnung sogar unbefristet akzeptiert. Bei Zertifikaten von britischen Zertifizierern kann nun eine Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut in der EU beantragt werden.
Präferenzrechtliche Auswirkungen
Vormaterialien aus dem Vereinigten Königreich verlieren mit Ende der Übergangsfrist ihren präferenziellen EU-Ursprung. Das gilt nach den Dokumenten der EU-Kommission auch rückwirkend für bereits gelieferte Waren und gilt praktisch unabhängig davon, ob ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zustande kommt. Denn ein solches Freihandelsabkommen würde nur den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU betreffen, aber nicht die Präferenz im Hinblick auf alle anderen Abkommen der EU.
Praxistipp: Fordern Sie mit Beginn der jetzigen Lieferantenerklärungssaison von Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich keine Lieferantenerklärungen mehr an und stellen dortigen Kunden keine mehr aus. Sie können auch schon jetzt Vormaterialien aus dem Vereinigten Königreich als nicht präferenzberechtigt behandeln, um die Anzahl an Änderungen zum Jahreswechsel zu reduzieren.
AEB Tipp: Bleiben Sie auch für Ihre Lösungen auf dem Laufenden
Alle Änderungen rund um den Brexit, die Auswirkungen auf Ihre AEB Lösung haben, kommuniziert AEB auf der Produktübersicht und dem Brexit-Ticker. Schon angemeldet?
-
mir ist immer noch nicht klar, was auf UK Seite, bei Einfuhr, in UK erforderlich ist, um Smart Border zu erfüllen. 0 -
Ich habe nur den Link zur FR Version gefunden, wo finde ich die EN Version? 0 -
Hallo Frau Monnet, betrifft Ihre Frage ebenfalls den Hinweis auf SMART Border im Abschnitt zu den Zollkontrollen? Der Link auf das englische PDF-Dokument des französischen Zolls ist jetzt ergänzt.Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.Viele GrüßeKerstin Ullrich,AEB Service & Support0 -
Hallo Herr Springer, nach Rückfrage bei unseren Fachkollegen kann ich Ihnen mitteilen, dass es (noch) keine genaue Definition der Bedingungen gibt, die erfüllt werden müssen bezüglich Smart Border. Das (jetzt auch in englisch) verlinkte Dokument in unserem Beitrag gibt (vielleicht) einen recht guten Überblick, was bisher bekannt ist.Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter.Freundliche GrüßeThomas PaulusAEB Service & Support0 -
Vielen Dank Herr Paulus!
Wäre schön, wenn es Neuigkeiten hierzu gibt, diese gepostet werden. Bin sehr gespannt, wie alle anderen wahrscheinlich auch.
0
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
5 Kommentare