Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada
Die Fachmeldung des Zolls vom 10. September 2020 erläutert, in welchen Fällen keine Präferenznachweise ausgestellt werden dürfen.
Draw-Back-Verbote sind in vielen Freihandelsabkommen der EU aufgenommen worden. Werden bei europäischen Ursprungswaren – insbesondere im Zuge einer aktiven Veredelung – Nichtgemeinschaftswaren eingesetzt, dürfen für den Export der europäischen Ursprungswaren keine Präferenznachweise ausgestellt werden. Damit soll eine zweifache Begünstigung im Rahmen von Zollprozessen verhindert werden.
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