Türkei erhebt weitere Sonderzölle
Runde 1
>> Mit den Erlassen 2429 und 2430 wurden bis zu 50 % Sonderzölle ab dem 20. April 2020 erhoben. Die Zölle gelten zunächst bis zum 30. September 2020.
Runde 2
>> Ergänzungen gab es durch den Erlass 2514, der die Warengruppen in zwei Anhängen veröffentlicht. Die Zölle werden hier schrittweise angehoben. Anhang 1 gilt bis zum 30. September 2020, fortgeführt im Anhang 2 der unbefristet gilt.
Runde 3
Jetzt wurden mit dem Erlass 2682 mit den Anhängen 1 und 2 weitere Warengruppen aufgenommen. Laut dem Portal Germany Trade and Invest sind folgende Waren betroffen:
Zitronensäure, bestimmte Profile und Förderbänder aus Kunststoff, selbstklebende Papiere und Pappen, Reifencordgewebe, Textilabfälle, Textilien zur Herstellung von Kopfbedeckungen, Schamottsteine, Flachglas, Glasbausteine und ähnliche Waren, Edelsteine und Schmuckwaren, Waren aus Perlen, Profile aus Stahl und Draht, Rohrformstücke, Nadeln und andere Waren aus Stahl.
Des Weiteren gelten die Sonderzölle für zahlreiche Waren des Maschinenbaus wie Pumpen, Ventilatoren und Abzugshauben, Öfen, Verpackungsmaschinen, Waagen, Krane, Maschinen zur Erdbearbeitung und für die Landwirtschaft, Druck- und Textilmaschinen, Werkzeugmaschinen und Teile dafür sowie Maschinen zum Bearbeiten von Kunststoffen und Kautschuk.
Ferner sind elektrische Waren wie bestimmte Motoren, Öfen, Löt- und Schweißmaschinen sowie diverse isolierte Drähte, Fahrzeuganhänger und Teile davon, medizinische Apparate, Zahnprothesen und elektronische Thermostate betroffen.
Auch hier wird der Sonderzoll stufenweise erhöht. Der Anhang 1 wird bis zum 30. September gelten. Ab dem 1. Oktober 2020 werden die Zölle angehoben und gelten unbefristet.Für Waren mit Ursprung u.a. in der EU und den EFTA-Ländern wird der Zollsatz auf 0 % festgelegt. Weisen Sie daher bei Ihren Exporten den Ursprung ggf. mit einem Ursprungszeugnis nach.
Des Weiteren gelten die Sonderzölle für zahlreiche Waren des Maschinenbaus wie Pumpen, Ventilatoren und Abzugshauben, Öfen, Verpackungsmaschinen, Waagen, Krane, Maschinen zur Erdbearbeitung und für die Landwirtschaft, Druck- und Textilmaschinen, Werkzeugmaschinen und Teile dafür sowie Maschinen zum Bearbeiten von Kunststoffen und Kautschuk.
Ferner sind elektrische Waren wie bestimmte Motoren, Öfen, Löt- und Schweißmaschinen sowie diverse isolierte Drähte, Fahrzeuganhänger und Teile davon, medizinische Apparate, Zahnprothesen und elektronische Thermostate betroffen.
Auch hier wird der Sonderzoll stufenweise erhöht. Der Anhang 1 wird bis zum 30. September gelten. Ab dem 1. Oktober 2020 werden die Zölle angehoben und gelten unbefristet.Für Waren mit Ursprung u.a. in der EU und den EFTA-Ländern wird der Zollsatz auf 0 % festgelegt. Weisen Sie daher bei Ihren Exporten den Ursprung ggf. mit einem Ursprungszeugnis nach.
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Hallo Frau Ullrich,unser türk. Kunde hat uns nun auch noch gebeten für Ware (Pos. #5906, Klebeband mit Gelegezwischenträger und Folienabdeckung), die von uns gefertigt wird und somit Ursprung DE/EU hat, zusätzlich zum A.TR, UZ und entsprechender Ursprungserklärung in der Rechnung, noch das von der IHK und dem türk. Konsulat legalisierte Exporter Registry Form vor Warenversand vorzulegen.Bis dato war dieses Formular nicht gefordert, da wir keine Textilien herstellen und diese auch nicht exportieren.In unser Produkt fließt lediglich ein Gelege mit ein.Verstehe ich dann Ihre o.g. Info richtig, dass für Ware, die Ursprung DE/EU hat, grundsätzlich diese Exporter Registry Form nicht erforderlich ist?!0
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Hallo Frau Nachtgall, die Sonderzölle in den oben zitierten Erlassen beziehen sich auf den Ursprung der Waren und betrifft daher die zugehörigen Nachweise wie das UZ bzw. das A.TR.Das Exporter Registry Form wird hingegen durch das türkische Handelsministerium vorgeschrieben je nach Art der importierten Ware und gilt unabhängig vom Ursprung.In Ihrem Fall wurde für das Kapitel 59 die Registrierung angefordert. Mehr dazu lesen Sie im GTAI Beitrag: Türkei - Importverordnungen und Konformitätserlasse für 2020. Dort wird die zugehörige Verordnung in deutscher Übersetzung angeboten. In Ihrem Fall gehört das Kapitel 59 zum Eintrag Textilien, Konfektionen und Lederwaren 2020/15.Mehr zum Exporter Registry Form und den genauen Bedingungen finden Sie in der Datenbank Market Access Database der EU Kommission.Ich hoffe, das hilft Ihnen bei Ihrer Anfrage weiter.Viele GrüßeKerstin Ullrich,AEB Service & Support0
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