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Türkei erhebt weitere Sonderzölle

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Kommentare

2 Kommentare

  • Community-Mitglied 1
    Hallo Frau Ullrich,
    unser türk. Kunde hat uns nun auch noch gebeten für Ware (Pos. #5906, Klebeband mit Gelegezwischenträger und Folienabdeckung), die von uns gefertigt wird und somit Ursprung DE/EU hat, zusätzlich zum A.TR, UZ und entsprechender Ursprungserklärung in der Rechnung, noch das von der IHK und dem türk. Konsulat legalisierte Exporter Registry Form vor Warenversand vorzulegen.
    Bis dato war dieses Formular nicht gefordert, da wir keine Textilien herstellen und diese auch nicht exportieren.
    In unser Produkt fließt lediglich ein Gelege mit ein.

    Verstehe ich dann Ihre o.g. Info richtig, dass für Ware, die Ursprung DE/EU hat, grundsätzlich diese Exporter Registry Form nicht erforderlich ist?!

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  • Kerstin Ullrich
    Hallo Frau Nachtgall,

    die Sonderzölle in den oben zitierten Erlassen beziehen sich auf den Ursprung der Waren und betrifft daher die zugehörigen Nachweise wie das UZ bzw. das A.TR.

    Das Exporter Registry Form wird hingegen durch das türkische Handelsministerium vorgeschrieben je nach Art der importierten Ware und gilt unabhängig vom Ursprung.

    In Ihrem Fall wurde für das Kapitel 59 die Registrierung angefordert. Mehr dazu lesen Sie im GTAI Beitrag: Türkei - Importverordnungen und Konformitätserlasse für 2020. Dort wird die zugehörige Verordnung in deutscher Übersetzung angeboten. In Ihrem Fall gehört das Kapitel 59 zum Eintrag Textilien, Konfektionen und Lederwaren 2020/15

    Mehr zum Exporter Registry Form und den genauen Bedingungen finden Sie in der Datenbank Market Access Database der EU Kommission.

    Ich hoffe, das hilft Ihnen bei Ihrer Anfrage weiter.

    Viele Grüße
    Kerstin Ullrich,
    AEB Service & Support
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