Änderung und Verlängerung der AGG durch das BAFA
Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Zu beachten bei den Änderungen ist unter anderem, dass für den Handel mit Rüstungsgütern der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zum Teil um Hongkong und die Türkei reduziert wurde.
Eine Sonderstellung nimmt die AGG Nr. 15 zum Brexit ein: Da sie erst zum 01.01.2021 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geboten. Auch eine Verlängerung der AGG Nr. 28 zur deutsch-französischen Zusammenarbeit ist nicht erforderlich, da diese Allgemeine Genehmigung bereits bis zum 31.03.2021 gilt.
Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern
Eine Sonderstellung nimmt die AGG Nr. 15 zum Brexit ein: Da sie erst zum 01.01.2021 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geboten. Auch eine Verlängerung der AGG Nr. 28 zur deutsch-französischen Zusammenarbeit ist nicht erforderlich, da diese Allgemeine Genehmigung bereits bis zum 31.03.2021 gilt.
Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern
Verfahrenserleichterungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhang I der EG-Dual-Use-VO sind in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 17 geregelt. Inhaltliche Änderungen gab es bei den AGG Nr. 12 und 13. Hier wurde der Anwendungsbereich bezüglich der Ausfuhr von Gütern mit IT-Sicherheitsfunktion inhaltlich verändert.
AGG Nr. 14, 16, 17 und 30 bleiben inhaltlich unverändert gültig.
Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Verfahrenserleichterungen für die Ausfuhr und Verbringung bzw. für Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste sind in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis 27 geregelt.
Während AGG Nr. 18 und 25 um Hongkong und die Türkei, AGG Nr. 23 lediglich um die Türkei reduziert werden, wird AGG Nr. 19 bei den begünstigten Bestimmungszielen um Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland und die Schweiz erweitert. Der Kreis der zugelassenen Güter in der AGG Nr. 20 wird um Güter der Nummern 0009h und 0021b5 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste reduziert (Software, die für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen besonders entwickelt oder geändert wurde).
AGG Nr. 21 und 22 bleiben inhaltlich unverändert gültig.
>> Zur BAFA: Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen und den aktuellen Änderungen
>> Zum AGG-Finder
AGG Nr. 14, 16, 17 und 30 bleiben inhaltlich unverändert gültig.
Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Verfahrenserleichterungen für die Ausfuhr und Verbringung bzw. für Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste sind in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis 27 geregelt.
Während AGG Nr. 18 und 25 um Hongkong und die Türkei, AGG Nr. 23 lediglich um die Türkei reduziert werden, wird AGG Nr. 19 bei den begünstigten Bestimmungszielen um Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland und die Schweiz erweitert. Der Kreis der zugelassenen Güter in der AGG Nr. 20 wird um Güter der Nummern 0009h und 0021b5 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste reduziert (Software, die für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen besonders entwickelt oder geändert wurde).
AGG Nr. 21 und 22 bleiben inhaltlich unverändert gültig.
>> Zur BAFA: Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen und den aktuellen Änderungen
>> Zum AGG-Finder
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