Geschützte Kulturgüter: Dienstvorschrift aktualisiert
Der Handel mit Kulturgütern wird im Außenwirtschaftsverkehr überwacht. In einzelnen Fällen werden Sie über den TARIC der EU in den Tarifnummern informiert. Die Website des Zoll bietet eine Übersicht in welchen Fällen Kulturgutschutz in Aus- oder Einfuhranmeldungen greift, z.B. bei irakischen oder syrischen Kulturgütern, da diese häufig zur Terrorfinanzierung auf den europäischen Markt gebracht werden sollen: Schutz des Kulturgutes.
In der aktuellen Dienstvorschrift wurden die straf- und bußgeldrechtlichen Verfahren und die Besonderheiten zu tragbaren Musikinstrumenten aufgenommen. Insbesondere zur Ein- und Ausfuhr von Musikinstrumenten ist bereits ein Merkblatt vom 7. April 2020 verfügbar, das nicht nur den Kulturgüterschutz, sondern auch die CITES-Hinweise enthält.
Sollten Sie bei einzelnen Warentarifnummern im TARIC der EU auf bestehende Ausfuhrverbote nach z.B. der Syrienverordnung hingewiesen werden, brauchen Sie eine Negativcodierung nicht zwingend anmelden. Die Zollverwaltung hat in einer ATLAS – Info 2014 klargestellt:
"Bei einer Codierung beachten Sie, dass der Umstand, dass im Elektronischen Zolltarif (EZT) auf das bestehende Ausfuhrverbot nach Art. 11c der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 hingewiesen wird, nicht bedeutet, dass beispielsweise bei der Ausfuhr von Fotographien (die Warennummer 4911 91 00 ist im o. a. Anhang gelistet, wobei der EZT keine Unterscheidung nach dem Alter der Fotographien vornimmt) unabhängig vom Alter, Ursprungs- und Bestimmungsland der Ausfuhrwaren generell die Codierung „Y935“ anzumelden ist."
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