Brexit: Tipps für Zollverfahren mit dem Drittland Vereinigtes Königreich ab 2021 (Teil 2)
Der Handel mit dem Vereinigten Königreich entspricht ab Januar 2021 dem Handel wie mit jedem anderen Drittland auch. Für die Zeit rund um den Stichtag gibt es gesonderte Veröffentlichungen. So hat HRMC beispielsweise die britischen Unternehmen über die Abläufe bei der Importabwicklung bis Juli 2021 informiert. Für Händler in der EU gibt es ebenfalls besondere Hinweise.
>> HRMC Letter to VAT-registered traders from September 2020.
Rückwaren nach der Übergangsfrist
Für Waren, die nach dem Ende der Übergangsfrist aus dem Vereinigten Königreich zurückkommen, gelten die üblichen zollrechtlichen Vorschriften zu Rückwaren. Insbesondere gelten sowohl die Frist von drei Jahren ab der ursprünglichen Ausfuhr als auch die Notwendigkeit, mit geeigneten Unterlagen die Ausfuhr, bzw. im Fall des Brexits, das seinerzeitige Verbringen, nachzuweisen. Die deutsche Zollverwaltung hat zur Rückwarenabwicklung bereits im Jahr 2019 ATLAS – Info 1855/2019 herausgebracht.
Carnet A.T.A.
Zollpassierscheinhefte Carnet A.T.A. für vorübergehende Lieferungen in das Vereinigte Königreich können erst ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden. Für Waren, die bis zum Ende der Übergangsfrist in das VK verbracht wurden und nach Ende der Übergangsfrist nach Deutschland zurückgebracht werden sollen, besteht ggf. die Möglichkeit, diese als Rückwaren abzufertigen.
Versandverfahren
Das Vereinigte Königreich ist bereits am 30.01.2019 dem Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren (Convention on a Common Transit Procedure, CTC) beigetreten. Damit sind auch und insbesondere nach der Übergangsfrist NCTS Versandverfahren mit dem Vereinigten Königreich möglich.
Für Versandverfahren muss Sicherheit geleistet werden. Die deutsche Zollverwaltung hat bereits angekündigt, dass die zugehörigen Vordrucke TC 31 und 33 überarbeitet und das Vereinigte Königreich in die Länderliste aufgenommen werden. Ggf. müssen Sie Ihre Bürgschaften anpassen lassen.
Intrastat – Extrastat-Meldungen
Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamts von 2020 hat in seiner Vorbemerkung aufgenommen, dass während der Übergangszeit die Intrastatmeldungen weiterhin bestehen bleiben. Erst wenn das VK als Drittland gewertet wird, muss der Warenverkehr über die Extrastat (d.h. ATLAS) gemeldet werden. In dem Fall darf es „aber zu keiner Doppelmeldung über beide Erhebungswege (ATLAS und Intrastat) kommen.“
>> HRMC Letter to VAT-registered traders from September 2020.
Rückwaren nach der Übergangsfrist
Für Waren, die nach dem Ende der Übergangsfrist aus dem Vereinigten Königreich zurückkommen, gelten die üblichen zollrechtlichen Vorschriften zu Rückwaren. Insbesondere gelten sowohl die Frist von drei Jahren ab der ursprünglichen Ausfuhr als auch die Notwendigkeit, mit geeigneten Unterlagen die Ausfuhr, bzw. im Fall des Brexits, das seinerzeitige Verbringen, nachzuweisen. Die deutsche Zollverwaltung hat zur Rückwarenabwicklung bereits im Jahr 2019 ATLAS – Info 1855/2019 herausgebracht.
Carnet A.T.A.
Zollpassierscheinhefte Carnet A.T.A. für vorübergehende Lieferungen in das Vereinigte Königreich können erst ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden. Für Waren, die bis zum Ende der Übergangsfrist in das VK verbracht wurden und nach Ende der Übergangsfrist nach Deutschland zurückgebracht werden sollen, besteht ggf. die Möglichkeit, diese als Rückwaren abzufertigen.
Versandverfahren
Das Vereinigte Königreich ist bereits am 30.01.2019 dem Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren (Convention on a Common Transit Procedure, CTC) beigetreten. Damit sind auch und insbesondere nach der Übergangsfrist NCTS Versandverfahren mit dem Vereinigten Königreich möglich.
Für Versandverfahren muss Sicherheit geleistet werden. Die deutsche Zollverwaltung hat bereits angekündigt, dass die zugehörigen Vordrucke TC 31 und 33 überarbeitet und das Vereinigte Königreich in die Länderliste aufgenommen werden. Ggf. müssen Sie Ihre Bürgschaften anpassen lassen.
Intrastat – Extrastat-Meldungen
Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamts von 2020 hat in seiner Vorbemerkung aufgenommen, dass während der Übergangszeit die Intrastatmeldungen weiterhin bestehen bleiben. Erst wenn das VK als Drittland gewertet wird, muss der Warenverkehr über die Extrastat (d.h. ATLAS) gemeldet werden. In dem Fall darf es „aber zu keiner Doppelmeldung über beide Erhebungswege (ATLAS und Intrastat) kommen.“
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Für kurzfristige Fragen kurz vor Ende der Übergangsphase empfehlen wir im Dezember das Online-Seminar zum Brexit mit AEB Außenhandels-Experte Carsten Bente. 0
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