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Inkrafttreten der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets voraussichtlich erst zum 1.7.2021

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Kommentare

4 Kommentare

  • Community-Mitglied 1
    Sehr geehrter Herr Hartinger,
    habe ich es richtig verstanden, dass für Importe an Händler innerhalb der EU keine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden muss? Wir sind Händler, kaufen innerhalb der EU und beliefern nur den Handel,.10.000 €/Monat sind nicht anmeldepflichtig.
    MfG
    Tania Schwarz-Krüger
    0
  • Thomas Hartinger
    Sehr geehrte Frau Schwarz-Krüger,

    vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Zollanmeldungen müssen normalerweise nur bei Importen von Waren abgegeben werden, die von außerhalb der EU in die EU gelangen. Wenn Ware innerhalb der EU gekauft und geliefert werden ist normalerweise keine Zollanmeldung nötig.
    Der One-Stop-Shop ist nicht eine Zollanmeldung sondern ein zur Mehrwertsteuer gehörendes Meldeverfahren. Der OSS soll auch bei bestimmten Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen zum Einsatz kommen.
    Konnte das Ihre Frage klären?

    Freundliche Grüsse,
    Thomas Hartinger
    0
  • Community-Mitglied 1
    Guten Morgen Herr Hartinger,
    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, betrifft die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes nur die Online-Plattformen/Marktplätze an Endverbraucher?
    Einen schönen Tag
    Tania Schwarz-Krüger
    0
  • Thomas Hartinger
    Sehr geehrte Frau Schwarz-Krüger,

    zunächst bitte ich um Entschuldigung für die Verzögerung in meiner Antwort.

    "Nur Online-Plattformen/Marktplätze an Endverbraucher" ist nach meinem Verständnis zu stark eingeschränkt. Die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhaltet beispielsweise auch den Fall eines Fernverkaufs ohne Beteiligung einer Online-Plattform/Marktplatzes, sowie Fälle, in denen zwar eine Online-Plattform/Marktplatz genutzt wird, diese aber nicht als Lieferer zählt. Was die Endverbraucher betrifft ist das nach meinem Dafürhalten der wichtigste/häufigste Anwendungsfall der Neuregelung, ich will aber Fälle der Lieferung an Unternehmen nicht grundsätzlich ausschliessen. Soweit ich es verstanden habe, dürfte für normale innergemeinschaftliche B2B-Warenlieferungen die momentane Regelung weiter gelten.

    Vermutlich wird die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in nationales Recht zu weiteren Komnkretisierungen und Klärungen führen.

    Freundliche Grüsse,
    Thomas Hartinger
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