Inkrafttreten der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets voraussichtlich erst zum 1.7.2021
Mit der letzten Stufe des Digitalpakets entfällt die 22-Euro-Freigrenze für importierte Waren und die Schwelle für innergemeinschaftliche Warenlieferungen wird auf 10 000 Euro innergemeinschaftlichen Gesamtumsatz herabgesetzt, bis zu der der Lieferant die in seinem Land anwendbare Mehrwertsteuer verwenden darf. Zudem werden Online-Marktplätze/Plattformen aus Sicht der Mehrwertsteuer zu (steuerpflichtigen) Lieferanten für bestimmte auf ihnen getätigten Verkäufe an Endverbraucher.
Damit einher geht die Erweiterung des Mini-One-Stop-Shops, über den EU- oder Drittlandsunternehmen in einem (anderen) EU-Mitgliedstaat gegenüber Endverbrauchern erbrachte elektronische Dienstleistungen anmelden und die Mehrwertsteuer abführen können. Der One-Stop-Shop (OSS) soll grosso modo allgemein grenzüberschreitende Dienstleistungen und Warenlieferungen an Endverbraucher abdecken; bei aus Drittländern importierten Waren nur in dem Umfang, in dem die Mehrwertsteuer nicht über die Zollabwicklung erhoben wird (Wertschwelle von 150 Euro).
Parallel dazu entsteht die Pflicht, für alle importierten Waren, insbesondere solche bis zu 150 Euro, eine elektronische Zollanmeldung abzugeben. Für Sendungen bis zu 150 Euro ist ein besonders geringer Datenumfang vorgesehen, welcher in Deutschland in ATLAS IMPOST umgesetzt wird. In einem späteren Schritt sollen auch Postsendungen zwischen 150 und 1 000 Euro elektronisch abgewickelt werden.
Die Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften der EU wurden in mehreren Schritten angepasst und konkretisiert, zuletzt am 29.6.2020 mit der DVO (EU) 2020/893. Angesichts der durch Covid-19 erschwerten Umsetzung hat die EU-Kommission eine sechsmonatige Verschiebung des Starts der neuen Regeln auf den 1.7.2021 vorgeschlagen. Wenn man der Pressemeldung des Rats der EU Glauben schenken darf, ist die Verabschiedung der Verschiebung nur noch Formsache.
Nicht zu erkennen ist eine Verschiebung der für März 2021 geplanten Inbetriebnahme von ICS 2. Mit dem Import Control System 2 wird die Summarische Eingangsanmeldung neu gestaltet und größtenteils als ein von der EU entwickeltes IT-System den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt. Dessen Release 1 betrifft per Luftfracht beförderte Post- und Expresssendungen.
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Sehr geehrter Herr Hartinger, habe ich es richtig verstanden, dass für Importe an Händler innerhalb der EU keine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden muss? Wir sind Händler, kaufen innerhalb der EU und beliefern nur den Handel,.10.000 €/Monat sind nicht anmeldepflichtig.MfGTania Schwarz-Krüger0 -
Sehr geehrte Frau Schwarz-Krüger,vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Zollanmeldungen müssen normalerweise nur bei Importen von Waren abgegeben werden, die von außerhalb der EU in die EU gelangen. Wenn Ware innerhalb der EU gekauft und geliefert werden ist normalerweise keine Zollanmeldung nötig.Der One-Stop-Shop ist nicht eine Zollanmeldung sondern ein zur Mehrwertsteuer gehörendes Meldeverfahren. Der OSS soll auch bei bestimmten Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen zum Einsatz kommen.Konnte das Ihre Frage klären?Freundliche Grüsse,Thomas Hartinger0
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Guten Morgen Herr Hartinger, vielen Dank für Ihre Rückmeldung.Wenn ich es richtig verstanden habe, betrifft die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes nur die Online-Plattformen/Marktplätze an Endverbraucher?Einen schönen TagTania Schwarz-Krüger0 -
Sehr geehrte Frau Schwarz-Krüger,zunächst bitte ich um Entschuldigung für die Verzögerung in meiner Antwort.
"Nur Online-Plattformen/Marktplätze an Endverbraucher" ist nach meinem Verständnis zu stark eingeschränkt. Die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhaltet beispielsweise auch den Fall eines Fernverkaufs ohne Beteiligung einer Online-Plattform/Marktplatzes, sowie Fälle, in denen zwar eine Online-Plattform/Marktplatz genutzt wird, diese aber nicht als Lieferer zählt. Was die Endverbraucher betrifft ist das nach meinem Dafürhalten der wichtigste/häufigste Anwendungsfall der Neuregelung, ich will aber Fälle der Lieferung an Unternehmen nicht grundsätzlich ausschliessen. Soweit ich es verstanden habe, dürfte für normale innergemeinschaftliche B2B-Warenlieferungen die momentane Regelung weiter gelten.
Vermutlich wird die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in nationales Recht zu weiteren Komnkretisierungen und Klärungen führen.Freundliche Grüsse,Thomas Hartinger0
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