Vorsteuerabzug bei der Einfuhr - Zeitpunkt der Lieferung
Die bereits an anderer Stelle im Umsatzsteuer-Anwendungserlass geäußerte Verwaltungsauffassung wird mit dem Schreiben bestätigt: § 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung. In den Umsatzsteuer-Anwendungserlass werden vier erläuternde Sätze eingefügt.
Nach § 3 Abs. 6 UStG ist der Ort einer Lieferung mit Warenbewegung (und nach diesem Schreiben auch der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht) dort, wo die Warenbewegung beginnt. Das gilt auch für die bewegte Lieferung in Reihengeschäften, die in Abs. 6a geregelt werden. Abs. 7 definiert den Ort der Lieferung ohne Warenbewegung (inkl. ruhender Lieferungen in Reihengeschäften). Abweichend dazu verlegt Absatz 8 den Ort der Lieferung bei Einfuhren ins Inland, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
Alle Informationen entnehmen Sie dem BMF-Schreiben:
Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr für das Unternehmen; Zeitpunkt der Lieferung.Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
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