EU-Kommission veröffentlicht UZK-Änderungen
Die neuen Vorschriften sind am 16. bzw. 20. Juli 2020 in Kraft getreten.
ICS-2-Projekt für Summarische Eingangsmeldungen
Im Rahmen des ICS-2-Projekts entwickelt die EU ein gleichnamiges IT-System und gestaltet die Abläufe bei der Summarischen Eingangsanmeldung neu. Es ist eine schrittweise Inbetriebnahme in drei Releases geplant und offiziell im „Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme“ dokumentiert. In die Rechtstexte wurden der Stufenplan mit für jedes Release spezifischen Regeln – und den bis dahin geltenden Übergangsregeln – inkl. Verweis auf das Arbeitsprogramm aufgenommen. Dabei wurden Vorschriften auch inhaltlich geändert (beispielsweise die Pflicht für Post- und Expressdienste eine Summarische Eingangsanmeldung vor Beladen des Flugzeugs abzugeben, Release 1) und erweitert (beispielsweise Regeln zur Abgabe einer Summarischen Eingangsanmeldung, die auf mehrere Beteiligte verteilt wird, Release 3).
Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket und darin der voraussichtlich auf den 1. Juli 2021 verschobene Teil zum E-Commerce, führt auch zu Änderungen im Zollrecht, die nun in den drei Rechtstexten zu weiteren Anpassungen geführt haben. Das betrifft die mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket neu eingeführten Meldungen und Abläufe und eine klarere Fassung der Übergangsregeln für Post- und Expressdienste.
Einige weitere Änderungen im Überblick
ICS-2-Projekt für Summarische Eingangsmeldungen
Im Rahmen des ICS-2-Projekts entwickelt die EU ein gleichnamiges IT-System und gestaltet die Abläufe bei der Summarischen Eingangsanmeldung neu. Es ist eine schrittweise Inbetriebnahme in drei Releases geplant und offiziell im „Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme“ dokumentiert. In die Rechtstexte wurden der Stufenplan mit für jedes Release spezifischen Regeln – und den bis dahin geltenden Übergangsregeln – inkl. Verweis auf das Arbeitsprogramm aufgenommen. Dabei wurden Vorschriften auch inhaltlich geändert (beispielsweise die Pflicht für Post- und Expressdienste eine Summarische Eingangsanmeldung vor Beladen des Flugzeugs abzugeben, Release 1) und erweitert (beispielsweise Regeln zur Abgabe einer Summarischen Eingangsanmeldung, die auf mehrere Beteiligte verteilt wird, Release 3).
Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket und darin der voraussichtlich auf den 1. Juli 2021 verschobene Teil zum E-Commerce, führt auch zu Änderungen im Zollrecht, die nun in den drei Rechtstexten zu weiteren Anpassungen geführt haben. Das betrifft die mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket neu eingeführten Meldungen und Abläufe und eine klarere Fassung der Übergangsregeln für Post- und Expressdienste.
Einige weitere Änderungen im Überblick
- Bei der aktiven Veredelung gibt es Änderungen, die die Bewilligungsvoraussetzungen und die vereinfachte Vernichtung oder Zerstörung von in die AV überführten Waren betreffen.
- Im Zolllager sind die „übliche Behandlung“ und die gemeinsame Lagerung von Unionswaren und Nichtunionswaren bei handelspolitischen Maßahmen (Antidumpingzölle etc.) nicht mehr oder nur noch unter speziellen Umständen möglich.
- Bzgl. des INF-Standardinformationsaustauschs, zu dem im Juni ein von der EU-Kommission entwickeltes elektronisches System in Betrieb ging, wurden ein paar Korrekturen und kleine Erweiterungen der Rechtstexte vorgenommen.
- Im internationalen Seeverkehr, in Grenzgebieten und in Bezug auf bestimmte pädagogische, wissenschaftliche und technische Ausrüstung kann nun auch ein EU-Ansässiger das Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich nutzen. Nicht geändert wurden die Vorschriften zu Beförderungsmitteln, Paletten und Containern.
- Zur Vereinfachung der Zollformalitäten bei grenzüberschreitenden Militäreinsätzen, die nicht im Rahmen der NATO erfolgen, wurde in Analogie zum NATO-Formular 302 das EU-Formular 302 mit praktisch gleicher Verwendung geschaffen und in die Rechtstexte aufgenommen.
- Der Art. 132 c UZK-IA über die Begrenzung der Frist zur Korrektur des Zollwerts bei fehlerhaften Waren auf ein Jahr wurde gestrichen. Damit gilt künftig die allgemeine Frist zur Anpassung des Zollwerts von drei Jahren auch für fehlerhafte Waren.
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