Bewilligungsnummer für die vorübergehende Verwahrung angeben
Seit dem 1. Mai 2019 prüft ATLAS Import in den SumA-Positionen die Angabe der Bewilligungsnummer zur vorübergehenden Verwahrung technisch ab. Hierzu lesen Sie mehr in der ATLAS – Info 1836/19. Grundsätzlich müssen Unternehmen in SumA-Positionen die Bewilligungsnummer angeben.
Ausnahmen
Sollten Sie noch keine Bewilligungsnummer erhalten haben, dürfen Sie das entsprechende Feld auf Positionsebene der SumA leer lassen. Dadurch wird automatisch das Kennzeichen „OHNE“ an den Zoll übertragen. Nach der Fachmeldung des Zolls dürfen Sie auch in diesen Fällen das Kennzeichen „OHNE“ an den Zoll übermitteln:
- Wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als Unionsware gemäß den Artikeln 153 bis 156 UZK festgestellt wird (Art. 145 Abs. 9 UZK)
- Wenn spätestens bis zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung abgegeben wurde (Art. 192 UZK-IA)
- Wenn Waren in begründeten Fällen an von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten nach Art. 115 Abs. 2 UZK-DA vorübergehend verwahrt werden.
Ihre Bewilligung in Import Filing: ATLAS hinterlegen
Haben Sie Ihre Bewilligung zur vorübergehenden Verwahrung in der Anwendung hinterlegt? Eine Anleitung dazu finden Sie in dem Tipps & Tricks Beitrag für die Einfuhr: Bewilligungen hinterlegen
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