Geänderte Präferenznachweise für den Handel mit ESA-Staaten
Unter ESA fallen die Komoren, Madagaskar, Mauritius, die Seychellen, Sambia und Simbabwe. In dem Beitrag Warenverkehr mit den ESA-Staaten informiert der Zoll über die Änderungen.
Waren mit EU-Ursprung, die bis zum 31. August 2020 in die ESA Staaten importiert werden, können noch mit einer EUR.1 oder durch eine Erklärung auf der Rechnung, die von einem ermächtigen Ausführer ausgestellt wurde, präferenzrechtlich behandelt werden. Für Sendungen mit einem Wert bis 6.000 Euro kann die Erklärung auf der Rechnung auch von allen anderen Ausführern ausgestellt werden.
Sendungen, die ab dem 1. September 2020 in die ESA Staaten gelangen, wird eine Präferenzbehandlung nur gewährt, wenn die Erklärung auf der Rechnung von einem im REX-System der EU registrierten Ausführer ausgestellt wurde. Alternativ auch von anderen Ausführern, wenn der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet.
Im Amtsblatt der Union veröffentlicht die Europäische Kommission dazu eine Mitteilung an die betroffenen Ausführer.
Waren mit EU-Ursprung, die bis zum 31. August 2020 in die ESA Staaten importiert werden, können noch mit einer EUR.1 oder durch eine Erklärung auf der Rechnung, die von einem ermächtigen Ausführer ausgestellt wurde, präferenzrechtlich behandelt werden. Für Sendungen mit einem Wert bis 6.000 Euro kann die Erklärung auf der Rechnung auch von allen anderen Ausführern ausgestellt werden.
Sendungen, die ab dem 1. September 2020 in die ESA Staaten gelangen, wird eine Präferenzbehandlung nur gewährt, wenn die Erklärung auf der Rechnung von einem im REX-System der EU registrierten Ausführer ausgestellt wurde. Alternativ auch von anderen Ausführern, wenn der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet.
Im Amtsblatt der Union veröffentlicht die Europäische Kommission dazu eine Mitteilung an die betroffenen Ausführer.
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