Anti-Folter-Verordnung aktualisiert
Mit der Aktualisierung des Anhangs V der Anti-Folter-Verordnung 2019/125 dürfen im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung Güter aus dem Anhang IV ausgeführt werden. Diese Änderung erfolgt nachdem Gambia und Madagaskar nicht nur die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben, sondern auch ein Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ohne Vorbehalt ratifiziert haben.
In Ausfuhranmeldungen sind die TARIC-Maßnahmen für Güter, die in der Anti-Folter-Verordnung enthalten sind, differenziert:
- Maßnahme 706 Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Ausfuhrverbot
- Maßnahme 708: Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Ausfuhrbeschränkung
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