Mehrwertsteuersenkungen und Zahlungsfristen: Das Steuerhilfegesetz der Bundesregierung
Im Eilverfahren wird das Corona-Steuerhilfegesetz durch die gesetzgebenden Verfahren geschleust. Nach Zustimmung durch den Bundestag folgte am 5. Juni der Bundesrat. Dieser verzichtete auf die vorgesehenen Beratungsfristen von sechs Wochen für eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf und auf weitere drei Wochen für die abschließende Beratung. Am 12. Juni 2020 wurde das Gesetz nun durch das Bundeskabinett beschlossen und tritt voraussichtlich zum 1. Juli 2020 in Kraft.
Bitte beachten Sie, dass in Export Filing ATLAS sowie EMCS Filing keine Anpassungen notwendig sind.
Von besonderer Bedeutung für Unternehmen, die im Zoll- und Außenwirtschaftsumfeld tätig sind, ist die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze sowie die Änderung der Zahlungsfristen für die Einfuhrumsatzsteuer.
Anpassungen in Import Filing: ATLAS
Die Senkung der Mehrwertsteuer ist befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 – der volle Satz von 19 % wird auf 16 % und der reduzierte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt. Grundsätzlich führt das zu erhöhten Aufwänden in Unternehmen. Bei der Angleichung der Einfuhrumsatzsteuer hilft AEB in Ihren Importanwendungen weiter.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich an die Mehrwertsteuersätze gekoppelt, daher müssen dazu befristete Anpassungen vorgenommen werden, da sonst die Abgabenberechnung für die einzelnen Vorgänge nicht korrekt durchgeführt werden kann.
- Nutzen Sie das kostenpflichtige EZT-Tarife-Abonnement vom Reguvis Fachverlag (ehem. BANZ) in Ihrer Anwendung? Dann erhalten Sie automatisiert nach abgeschlossener Gesetzgebung die aktuellen Sätze in Import Filing: ATLAS. Hier brauchen Sie selbst keine Änderungen vornehmen.
- Pflegen Sie Ihre Zollsätze manuell in Import Filing: ATLAS? Dann übernimmt AEB für Sie die Pflege dieser Stammdaten, so dass Ihnen auch hier keinerlei Aufwände entstehen.
- Nutzen Sie Import Filing: ATLAS mit ASSIST4, stellt AEB ein aktualisiertes Servicepaket vom Mai 2020 zur Verfügung. Hier sind bereits die aktuellen Steuersätze enthalten, die abhängig vom maßgeblichen Datum der Sendungen eingesetzt werden. Nutzen Sie in diesem Fall den Download im Serviceportal für das Einspielen des Servicepakets.
Fristen zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer
Um Unternehmen zusätzlich Liquiditätsspielraum zu verschaffen, ist die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.Regulär wird diese für Unternehmen mit Aufschubkonto am 16. des Folgemonats fällig. Der Anwendungszeitpunkt für diese Neuregelung soll gesondert mit einem BMF-Schreiben bekannt gegeben werden. Hier müssen zunächst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Die Bundesregierung strebt an, zusammen mit der Zollverwaltung eine Anwendung der Neuregelung im Januar 2021 zu erreichen.
Auf der Website des Zolls finden Sie außerdem weitere steuerliche Maßnahmen, die Ihrem Unternehmen helfen können, Engpässe zu überbrücken. Dazu gehören die Beantragung von zinsfreier Stundung von Steuern, der abweichenden Festsetzung von Steuervorauszahlungen oder ein Vollstreckungsaufschub.
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