Neu definiert: Kostenschuldner bei Post- und Kuriersendungen
Die Zollkostenverordnung regelt die Kosten der einzelnen Leistungen des Zolls. Seit dem 20. Mai 2022 wurde die zugehörige Dienstvorschrift angepasst, um den Kostenschuldner bei Lagerungskosten für Post- und Kuriersendungen zu definieren.
Notwendig wurde die Änderung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Post- und Kuriersendungen, die z. B. durch Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen nicht direkt an einen Empfänger zugestellt werden können, werden beim zuständigen Zollamt vorübergehend zur Abholung gelagert. Die entstehenden Lagerungskosten müssen nicht grundsätzlich durch den Dienstleister getragen werden, wenn die gelagerten Sendungen nicht abgeholt werden. Zur Differenzierung:
Neben dem Post- und Kurierdienstleister, der als Inhaber des externen Versandverfahrens die Gestellung und die Lagerung bei der Zollstelle veranlasst, kann auch der Empfänger zum Kostenschuldner werden.
- Der Empfänger als Veranlasser der Lagerung wird zum Kostenschuldner, wenn die Sendung ihm zuzurechnen ist oder er sich beim Dienstleister als Selbstverzoller registriert hat.
Zuzurechnen ist die Sendung dem Empfänger, wenn dieser die Sendung bei der Zollstelle zu einem Zollverfahren anmeldet, aber auch, wenn dieser an der Amtsstelle die Annahme verweigert, um die Einfuhrabgaben nicht zu zahlen oder wegen Abfertigungshindernissen, wie Verboten und Beschränkungen.
Auch wenn formal Dienstleister und Empfänger Gesamtschuldner bleiben, regelt die neue Dienstvorschrift zur Zollkostenverordnung für einige Praxisfälle, an wen sich die Zollverwaltung halten wird. Vorrangig wendet sich die Dienststelle an den Empfänger.
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