APS: Zollpräferenzen für bestimmte Länder ausgesetzt
Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gewährt Entwicklungsländern Zollpräferenzen bei der Wareneinfuhr in die EU. Die APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht unter bestimmten Umständen eine Aussetzung der gewährten Zollpräferenzen vor, wenn diese wiederholt Schwellwerte überschreiten. Dies ist für Waren aus Indien, Indonesien und Kenia der Fall.
Aussetzung: Das gilt 2023
Am 30. Juni wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 veröffentlicht, in deren Anhang die betroffenen Waren detailliert aufgeführt werden. So gilt die Aussetzung beispielsweise für
- Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels aus Kenia
- Lebende Tiere (außer Fisch), Fette, Öle, Wachse, Mineralische Stoffe, Holz und Holzwaren aus Indonesien
- Chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Lederwaren, Spinnstoffe, Keramik, Glas, Perlen, Eisen, Stahl, unedle Metalle, Maschinen und Schienenfahrzeuge aus Indien.
Die Aussetzung gilt ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.
Im Vergleich 2022 und 2023: Die Änderung bei der Aussetzung von Zollpräferenzen
Bereits für den Zeitraum von 2020 bis 2022 gab es Aussetzungen von Zollpräferenzen für die Länder Indien, Indonesien und Kenia. Sie wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2049 veröffentlicht.
Konkrete Änderungen im Vergleich zu den Vorjahren ergeben sich daher nur für Indien. Hier entfallen die Aussetzungen der Zollpräferenzen für Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge (S-17b).
Zusätzlich werden 2023 allerdings die Zollpräferenzen auf diese Warengruppen ausgesetzt:
- Kunststoffe und Waren daraus (S-7a)
- Lederwaren; Pelzfelle und künstliches Pelzwerk (S-8b)
- Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren (S-13)
- Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon (S-16)
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