Wie würden Sie entscheiden? Einreihung für Lauffreudige
Bei den derzeitigen Temperaturen sind innovative Ideen für die etwas längeren Joggingrunden immer willkommen. Nehmen wir an, Sie produzieren und verkaufen eine Laufweste mit Trinkflaschen, um die regelmäßige Flüssigkeitsaufnahme während des Laufens zu gewährleisten. Eine gute Idee! Nur – wie würden Sie diese Weste für Ihre Ausfuhren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) korrekt einreihen? Material, Zweck oder besonders konstruiert? Rätseln Sie mit!
In der letzten Woche haben wir Ihnen in dem Artikel Tipps von AEB: Waren richtig einreihen, einige Hinweise an die Hand gegeben. Dort finden Sie auch die Allgemeinen Vorschriften zu den Einreihungsregeln. Schließlich ist nur eine Warennummer pro Ware korrekt. Doch manchmal macht schon der Vergleich von Positionen Schwierigkeiten. Kommen Sie hier weiter?
Hier die Parameter zum Miträtseln:
Es handelt sich um ein ärmelloses gewirktes Kleidungsstück (93 % Synthetik und 7 % Elastan). Das Vorderteil des Kleidungsstücks ist mit zwei rechteckigen offenen Brusttaschen, sowie zwei rechteckigen offenen Taschen in Hüfthöhe ausgestattet. Das Rückenteil ist mit einer Tasche mit Gummibändern zur Befestigung beispielsweise von faltbaren Wanderstöcken versehen.
Des Weiteren sind enthalten: Zwei weiche Trinkflaschen mit flachem Boden und einem Volumen von jeweils 500 ml, die in die vorderen Brusttaschen passen, gefertigt aus Polyurethan und ausgestattet mit einem Kunststoffverschluss (einem sogenannten Sportverschluss):
Jetzt sind Sie dran: Wie würden Sie einreihen? Und als was? Zusammengesetzte Ware, Warenzusammenstellung oder jeweils als Einzelware?
Knobeln Sie mit und posten Sie gerne Ihre Meinung als Antwort unter diesen Beitrag. Wir lösen kommende Woche im Kommentar zu diesem Artikel auf.
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Hallo Herr Paulus,
da haben Sie uns aber eine harte Nuss zum Knacken gegeben.
Ich tippe auf die Warennummer 6110 30 99, Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren (ausg. Unterziehpullis) aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen.
Vielleicht liege ich daneben, aber ich glaube drei Punkte gefunden zu haben, mit denen man diese Einreihung begründen könnte. Aber mehr schreibe ich nicht. Die Mitstreiter sollen ja auch rätseln.
Bin gespannt auf die anderen Meinungen und das Ergebnis.
Viele Grüße
Jörg Stahl
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Hallo Herr Stahl,
guter Ansatz, aber warum für Frauen oder Mädchen? Ich glaube die Weste ist "unisex". Allerdings habe ich mich noch nicht weiter mit der Einreihung befasst.
Sonnige Grüße aus Wetter
Sabine Schönneis
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Hallo zusammen,
ich versuche mich mal. Wenn dies zusammen verkauft wird, könnte es sich um eine Warenzusammenstellung handeln. Da aber dafür 3 Schritte erfüllt werden müssen (mind. 2 verschiedene Tarifpositionen, zusammen verpackt und für das selbe Bedürfnis vorgesehen), fällt es hier durch. Aufgrund zwei verschiedener Bedürfnisse (Tragen von Bekleidung und Behältnis zum Trinken) würde ich beide Waren separat einreihen.
Die Weste würde ich in 6110 3099 00 0 einreichen (Westen für Frauen oder Mädchen, da aber Unisex - Verweis auf Anmerkung 9 des Kap. 61.)
Trinkflaschen in 3924 9000 90 9
Schönen Gruß
Sascha Oeljeschläger
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Hallo Frau Schönneis,
warum für Frauen oder Mädchen, wenn es sich um Unisex-Ware handelt? Das hat die EU Kommission verordnet, nachzulesen in den oben erwähnten Anmerkungen.
Hallo Herr Oeljeschläger,
mein erster Tipp ist zwar eingeloggt, aber die Einreihung als Warenzusammenstellung ist vermutlich nicht mehr haltbar, wenn man Ihre obige Begründung sieht, auch nachzulesen in den Leitlinien von Warenzusammenstellungen. Ich denke, Sie liegen hier vollkommen richtig. Die Waren müssen getrennt in Laufweste und Trinkflaschen eingereiht werden. Beschäftigt man sich gründlicher mit dem Thema, kommen weitere interessante Dinge zum Vorschein. Herr Paulus hat nächste Woche sicher einiges zu erzählen.
In jedem Fall schon jetzt eine lehrreiche Übung.
Viele Grüße
Jörg Stahl
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Hallo zusammen,
da ich die Lösung kenne will ich nichts weiter verraten.
Eine interessante variante wäre wenn statt der 2 Trinkflaschen mehrere Bleigewichte in die Weste gesteckt wären , die man zwar individuell rein und rausnehmen kann, die aber wiederum nur mit der Weste zusammen gesamthaft verkauft werden und nicht einzeln erwerbbar wären. Der Verwendungszwecke wäre dann ebenfalls für sportliche Trainingszwecke :-)
Viele Grüße
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Hallo Zusammen,
aus meiner Sicht handelt es sich um keine Warenzusammenstellung (Laufen und Trinken sind unterschiedliche Dinge, somit kein gemeinsamer Zweck, keine Befriedigung desselben Bedarfes). Auch handelt es sich um handelsübliche, getrennt nutzbare Waren. Somit sind die Waren jede für sich einzureihen.
Da meiner Meinung nach die Weste nicht geschlechtlich zugeordnet werden kann, also sowohl eine Position für Männer und Frauen in Frage kommt, ist meiner Meinung nach in die zuletzt genannte mögliche Position einzureihen, also Weste Chemiefaser für Frauen.
Die 2 Trinkflaschen gehören meiner Meinung nach jeweils in Haushaltsartikel, etc. aus Kunststoff.
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Vielen herzlichen Dank an alle, die mitgerätselt und ihr Ergebnis mit der Community geteilt haben!
Sowohl Herr Stahl als auch Herr Oeljeschläger haben die richtigen Warentarifnummern herausgefunden und sowohl Herr Oeljeschläger als auch Frau Riedmüller haben dies korrekt begründet – Chapeau!
Die neue Einreihungsentscheidung der Kommission in der Kombinierten Nomenklatur für diese Laufweste mit Trinkflaschen war gar nicht so einfach nachzuvollziehen. Zur Lösung:
Niemand ist zurecht auf die Idee gekommen, die drei Waren als zusammengesetzte Waren einzureihen. In Frage kommen weiterhin Warenzusammenstellungen oder eine Einzeleinreihung.
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Warenzusammenstellungen werden zolltariflich der Position des charakterbestimmenden Bestandteils zugewiesen. Zum Nachlesen finden Sie dazu: Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur […]. Dies ist laut EU-Durchführungsverordnung nicht der Fall, „da die gemeinsame Aufmachung nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dient, insbesondere, weil die Taschen durch ihre Gestaltung nicht auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse für einen speziellen Bedarf oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt sind.”.
Profis können mit Herrn Seemann weiterrätseln, ob die EU-Entscheidung auch so ausgefallen wäre, wenn statt Trinkflaschen zu Trainingszwecken Gewichte mit der Weste verkauft werden sollen.
- In unserem Fall handelt sich daher um Einzelwaren, die auch unabhängig voneinander verwendet werden können und getrennt eingereiht werden müssen.
Zur Weste (6110 30 99): Zur Position 6110 gehören Waren aus Gewirken und Gestricken. Da die Weste nicht einem Geschlecht zuzuordnen ist, ist sie „als Pullover, Strickjacke, Weste und ähnliche Waren für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern einzureihen.“ Laut Anmerkung 9 zum Kap. 61 werden Unisex-Kleidungsstücke als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
Zu den Trinkflaschen (3924 90 00): Diese gehören zu „Kunststoffen und Waren daraus […] andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel […] aus Kunststoffen“.
Die detaillierten Begründungen finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/933 zum Nachlesen.Sie sind auf dasselbe Ergebnis gekommen? Herzlichen Glückwunsch an alle Einreihungsprofis!
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Warenzusammenstellungen werden zolltariflich der Position des charakterbestimmenden Bestandteils zugewiesen. Zum Nachlesen finden Sie dazu: Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur […]. Dies ist laut EU-Durchführungsverordnung nicht der Fall, „da die gemeinsame Aufmachung nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dient, insbesondere, weil die Taschen durch ihre Gestaltung nicht auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse für einen speziellen Bedarf oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt sind.”.
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