Stinkwanzen-Saison in Australien: Behandlungsvorschriften beachten
Die braun marmorierte Stinkwanze (BMS) ist als Schädling in Europa bereits weit verbreitet. Australien und Neuseeland haben Deutschland seit 2018 als eines von fast 40 Risikoländern identifiziert. Daher gelten bei Seefrachtsendungen für bestimmte Warengruppen vom 1. September 2022 bis zum 30. April 2023 besondere Behandlungsvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, können australische Behörden die Vernichtung oder Retournierung der Waren zu Lasten des Versenders anordnen.
Die Bekämpfung des Schädlings ist besonders schwierig, da es bislang kein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder natürliche Fressfeinde in Europa gibt und der umfangreiche Speiseplan der Wanze neben Obst- und Gemüsesorten auch Zierpflanzen umfasst. Daher sind die Schäden für die Landwirtschaft enorm. Um eine weitere Ausbreitung nach Australien oder Neuseeland zu verhindern, hat das Department of Agriculture, Fisheries and Forestry umfangreiche Vorschriften veröffentlicht.
Warengruppen
Alle betroffenen Warenkategorien werden auf der Website des australischen Landwirtschaftsministeriums gelistet. Unterschieden werden die Güter gemäß der Kapitel des Harmonisierten Systems nach „target high risk“ (wie Holz, Kork, Glas und Kupfer) und „target risk“ (wie Salz, Stein, Öle, Dünger, Bücher und Zeitschriften). Letztere unterliegen nur einer stichprobenartigen Prüfung, während Hochrisikowaren vollständig überprüft werden.
Zugelassene Behandlungen
Seefrachtsendungen müssen zwischen dem 1. September 2022 und dem 30. April 2023 mit Sulfurylfluorid (bzw. dem in Europa verbotenen Methylbromid) begast oder mit Hitze gegen die Brown marmorated stink bug (BMSB) behandelt werden.
Die Schädlingsbekämpfung muss von einem in Australien registrierten Anbieter durchgeführt und anschließend gegenüber den australischen Behörden durch ein Zertifikat nachgewiesen werden. Eine Liste der bis 2023 in Deutschland zertifizierten Anbieter dieser Begasungen finden Sie auf der Webseite der australischen Regierung.
Grundsätzlich gilt dieses Vorgehen sowohl für Ladungen, die in Sammelverkehren transportiert werden, als auch für Vollcontainerladungen und rollende Ladung. Je nach Art ist auch noch eine Behandlung im Zielland möglich.
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