Stahl aus Russland und Türkei: Antidumpingzölle in Kraft
Seit 12. August 2022 hat die EU-Kommission endgültige Antidumpingzölle für bestimmte korrosionsbeständige Stahlerzeugnisse mit Ursprung aus Russland und der Türkei in Kraft gesetzt. Je nach Ursprungsland und Lieferanten werden ab sofort zwischen 2,4 % und 37,4 % Antidumpingzoll fällig. Mehr zu den Bedingungen und den Zusatzcodes:
Bislang blieben Importe der betroffenen Stahlerzeugnisse zollfrei, sofern diese durch jährliche Kontingentregelungen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 abgedeckt waren. Ab sofort werden aus der Türkei und Russland in bestimmten Fällen Antidumpingzölle fällig.
Betroffene Stahlwaren
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 listet im Artikel 1 die betroffenen Waren auf:
ex 72104100, ex 72104900, ex 72106100, ex 72106900, ex 72109080, ex 72123000, ex 72125061, ex 72125069, ex 72125090, ex 72259200, ex 72259900, ex 72269930, ex 72269970
Mit ex werden die Warennummern aus der Kombinierten Nomenklatur angegeben, die mehr als einen 10-Steller aus dem TARIC der EU beinhalten. Alle betroffenen TARIC-Codierungen sind in der DVO gelistet.
Betroffene Unternehmen und Zusatzcodes
Die EU-Kommission führte im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowohl Kontrollbesuche als auch Fernabgleiche durch. Im Ergebnis stellte die EU-Kommission durch gedumpte Preise eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs in der EU fest. Für Russland wurden drei Unternehmen namentlich gelistet. Alle übrigen Unternehmen unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll von 37,4 %. Aus der Türkei sind neun Unternehmen namentlich gelistet, für alle übrigen Unternehmen wurden 11 % Antidumpingzoll festgelegt. Die Zusatzcodes entnehmen Sie der Verordnung oder dem EZT-Online. Tragen Sie diese in Import Filing: ATLAS innerhalb der Positionen in der Feldgruppe zur Zollbehandlung unter Zusatzcodes ein.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Soll vom Importeur ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Anspruch genommen werden, ist eine Handelsrechnung mit einem definierten Erklärungstext vorzulegen. Diese muss von einer Person unterzeichnet sein, deren Name und Funktion ausgewiesen werden.
Zusammenspiel mit der Kontingentregelung
In der Durchführungsverordnung wird im Artikel 2 festgelegt, welcher Zollsatz im Zusammenhang mit der bestehenden Kontingentregelung gemäß DVO (EU) 2019/159 zum Tragen kommt. Außerhalb des Kontingents werden für Importe bislang 25 % Schutzzoll fällig. Je nach Ursprungsland und Lieferanten kommt nun entweder der Antidumpingzollsatz zum Tragen oder der höhere Schutzzoll.
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