Folge der Russland-Sanktionen: BMKW beschließt Energiesparmaßnahmen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 24. August 2022 zwei Energiespar-Verordnungen veröffentlicht, um weggefallene Gas- und Öllieferungen aus Russland aufzufangen. Die erste trat am 1. September 2022 in Kraft.
Das BMWK informiert in einer Pressemitteilung über die verschiedenen Maßnahmen und Anwendungsbereiche.
Sofortmaßnahmen
Für Unternehmen sind insbesondere die im Titel 3 enthaltenen Artikel aus der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV wichtig. Diese gelten seit 1. September bis 28. Februar 2023:
- Von 22 bis 6 Uhr ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen untersagt. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherung notwendig ist.
- Die Temperaturen aus der Arbeitsschutzrichtline (ASR) für Raumtemperaturen dürfen um ein Grad unterschritten werden. Für körperliche leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten sind dies dann mindestens 19 °Celsius. Weitere Abstufungen sind vorgesehen, bis zu 12° Celsius für körperlich schwere Arbeiten. Für Unternehmen sind die Werte freiwillig einzuhalten, öffentliche Arbeitgeber hingegen müssen Sorge tragen, dass diese Temperaturen nicht überschritten werden.
Geplante Maßnahmen für Oktober
Vom 1. Oktober bis zum 30. September 2024 sollen weitere Maßnahmen gemäß der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV in Kraft treten.
Grundsätzlich umfasst die Verordnung Unternehmen, die bereits zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet sind oder ein Energiemanagementsystem implementiert haben. Hier orientiert sich die Verordnung an dem Anwendungsbereich des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G).
- Prüfung von erdgasbetriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen
- Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen: Nach der Durchführung eines Energieaudits müssen die identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz unverzüglich umgesetzt werden – spätestens aber innerhalb von 18 Monaten.
Unternehmen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch in den letzten drei Jahren unter 10 Gigawattstunden betrug, werden allerdings von der Verordnung ausgenommen.
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