Lieferkettengesetz: BAFA veröffentlicht Handreichung zur Risikoanalyse
Etwa 900 Unternehmen sind ab 1. Januar 2023 vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) direkt betroffen – und diese fragen ihre Lieferanten an. Ab 1. Januar 2024 werden voraussichtlich 4.800 deutsche Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Für die praktische Umsetzung legte das BAFA im August eine Handreichung zum Thema „Risikoanalyse“ vor.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA stellt inzwischen umfangreiche Hilfsmittel zu den Unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten zur Verfügung. Der neue mitteldeutsche Standort des BAFA in Borna kümmert sich ab dem 1. Januar 2023 um die Umsetzung des LkSG. Dabei liegen die Schwerpunkte auf den Berichtspflichten und der Risikoanalyse seitens der Unternehmen.
Um letztere geht es auch in der neusten Handreichung zur Risikoanalyse des BAFA vom 17. August. Sie fasst die gesetzlichen Anforderungen zusammen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten auf. Diese drei Punkte werden in der entsprechenden Pressemeldung betont:
- Unterschied zwischen regelmäßig jährlichen und anlassbezogenen Risikoanalysen
- Perspektiven bei der Risikoanalyse: Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang von Lieferketten unterscheiden sich in der Regel von betriebswirtschaftlichen, auf den geschäftlichen Erfolg zielende Risikoanalysen.
- Umsetzung der Risikoanalyse: Um Transparenz zu schaffen, müssen Prozesse definiert und Ergebnisse dokumentiert werden. Für lückenlose Nachweise.
Außerdem kündigt das BAFA weitere Handreichungen zu den Themen Angemessenheit zu Maßnahmen der Unternehmen im Sinne des LkSG und Beschwerdeverfahren an.
Lieferkettensorgfaltspflichten: Ausblick in Europa
Nicht nur in Deutschland auch in einigen anderen europäischen Ländern wie in den Niederlanden, Frankreich, Österreich, in der Schweiz und Großbritannien sind Lieferkettengesetze in Kraft. In Norwegen wurde zum 1. Juli 2022 das Transparenzgesetz (åpenhetsloven) wirksam und betrifft bereits Firmen mit einer Beschäftigtenanzahl von 50 Vollzeitäquivalenten oder einem Umsatz ab ca. 700.000 Euro. Kontrolliert wird es von der norwegischen Verbraucherschutzbehörde.
Niedere Schwellwerte sind auch in der Vorlage des europäischen Gesetzesentwurf vorgesehen. Tritt dieser in Kraft, sind beispielsweise EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung betroffen, die
- mindestens 500 Mitarbeitende beschäftigten und einen weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro erwirtschaften
- die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen, einen weltweiten Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro erwirtschaften und in einer ressourcenintensiven Branche tätig sind
Eine rechtzeitige Vorbereitung, nicht nur auf das deutsche LkSG, sondern auch auf das europäische Gesetz, ist daher in Sachen Transparenz und Dokumentation in jedem Fall sinnvoll.
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