Ukraine: Anrechnungen von Lizenzkontingenten und Abschreibungen von Lizenzen
Wie AEB bereits im Artikel Ukraine: EU setzt Einfuhrzölle aus informierte, hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) 2022/870 für Waren aus dem Anhang I-A die Präferenzzölle vollständig auf null gesenkt, es werden keine Einfuhrpreisregelungen für Obst und Gemüse geltend gemacht und bestehende Kontingentregelungen bis zum 5. Juni 2023 ausgesetzt. Da die Lizenzkontingente nicht mehr im TARIC ausgewiesen werden, informiert der Zoll, wie Anträge gestellt werden können.
Obwohl vor dem 4. Juni 2022 ausgestellte Einfuhrlizenzen Ihre Gültigkeit behalten, können diese durch die Zollstelle nicht mehr abgeschrieben werden. In der Fachmeldung Handelserleichterungen mit der Ukraine informiert der Zoll daher in diesen Fällen über die Möglichkeit nach der Verfahrensanweisung ATLAS 3.1.4 (2) vorzugehen. Dieses Vorgehen ist mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) abgestimmt. Legen Sie zum Nachweis der Einfuhr eine von der Zollstelle bestätigte Kopie der Zollanmeldung zusammen mit einer Kopie des Abgabenbescheids vor. Die Zollstelle versieht den Antrag mit Vermerken, Unterschrift und Dienststempelabdruck – damit kann anschließend die Lizenzsicherheit freigegeben und den jeweiligen Lizenzen zugeordnet werden.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare