Exportkontrolle: Wann wird eine Maschine zum Rüstungsgut – wie würden Sie entscheiden?
Wird eine Standardmaschine zu einem Rüstungsgut, wenn der Verkäufer Kenntnis darüber hat, dass mit der Maschine Gewehrläufe hergestellt werden? Ein Ermittlungsverfahren zu dieser Frage war 2017 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anhängig.
Wird diese Frage bejaht, ist die Maschine bei Lieferungen ins Ausland ein genehmigungspflichtiger Rüstungsexport. Eine Ausfuhr von Rüstungsgütern ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt. Wie würden Sie bezüglich der Lieferung der Standardmaschine nach Mexiko entscheiden?
Den vierstufigen Prüfungsaufbau des Exportkontrollrechts zu kennen und zu befolgen, ist in der Exportkontrolle das A und O. So auch hier. Doch manche Prüfung birgt Stolperfallen in sich. Im Fall der Lieferung der Standardmaschine an einen nicht-gelisteten Geschäftspartner in Mexiko ist es vor allem die Güterlistenprüfung, die herausfordert. Für die richtige Antwort sind die Abgrenzungskriterien zwischen Rüstungs- und Dual-Use-Gütern entscheidend. Diese Frage greift auch das Online-Tool SOLID mit folgender Prüfung auf: Habe ich ein Dual-Use- oder Rüstungsgut?
Tipp: Wie SOLID die Güterklassifizierung unterstützt und dokumentiert, erfahren Sie in der kostenlosen Online-Demo “Ein Blick auf SOLID” am 26. September ab 9:30 Uhr.
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Nein, die Standardmaschine wird nicht zu einem Rüstungsgut, der Export in ein Waffenemargoland wäre aber in diesem Fall mit dieser Kenntnis verboten.
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Herr Küßner hat Recht: Die Standardmaschine wird nicht zu einem Rüstungsgut. Die Verwendung oder der Verwender haben keinen Einfluss auf die Güterklassifizierung. Die Maschine wäre nur dann ein Rüstungsgut, wenn sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder verändert worden wäre. Da es sich um eine Standardmaschine handelt, ist die Maschine ein ziviles Gut.
Ein Dual-Use-Gut wäre die Maschine dann, wenn sie sich unter Nennung ihrer technischen Parameter in Anhang I der EU-Dual-Use-VO finden würde.
Wenn eine nicht-gelistete Maschine allerdings in einem Waffenembargoland zur Rüstungsproduktion eingesetzt wird, ist der Export aufgrund Art. 4 der EU-Dual-Use-Verordnung („Catch-all-Regelungen“) verboten.
Und noch ein Tipp für die Praxis: Exportkontrolle erfordert die Pflege der Stammdaten. Rüstungsmaterialien und Dual-Use-Güter sollten im Warenstamm korrekt identifiziert und hinterlegt werden.
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