- Verfahrensbereich: Einfuhr und Ausfuhr
20.12.2022: Anwendung des Registrierten Ausführers (REX) bei dem Warenverkehr mit Madagaskar
Die EU-Kommission teilt mit, dass für Madagaskar (MG) das System des Registrierten Ausführers (REX) mit Wirkung ab dem 01.01.2023 in Kraft tritt.
Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Madagaskar sind als Ursprungsnachweise die folgenden TARIC-Unterlagencodierungen anzumelden:
- N864 - Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier gemeinsam mit „C100“ - Nummer des registrierten Ausführers oder
- U162 - Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, die durch einen Ausführer erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument, weder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) noch des EUR-MED, für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Unterlagencodierung „N954“ darf ab dem 01.01.2023 nicht mehr präferenzbegründend angewendet werden.
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