- Verfahrensbereich: Einfuhr
15.10.2026: Codierungen für Waren im Fernverkauf
Für Waren, die im Fernverkauf an Endkunden aus dem Drittland importiert werden, hat die EU eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 Euro eingeführt. Diese gilt ab 1. November 2026 unabhängig vom Wert der eingeführten Waren.
ATLAS Import
Bei Zollanmeldungen für Waren im Fernverkauf melden Sie in Zollanmeldungen:
- Y126: Bearbeitungsgebühr der Union
In diesen Fällen wird dann die Gebühr auf das Aufschubkonto für Zölle gebucht. Im Steuerbescheid (CUSTAX) wird die Bearbeitungsgebühr je Sendung ausgewiesen.
ATLAS IMPOST
In Anmeldungen in ATLAS IMPOST wird die Codierung nicht gemeldet, sondern die Bearbeitungsgebühr wird grundsätzlich berechnet. Ausnahmen gelten nur für Geschenksendungen, die Sie mit dem Code „C08“ anmelden.
Das Aufschubkonto für Zölle wird monatlich mit einem kumulierten Gesamtbetrag belastet. Im Steuerbescheid (COMTAX) wird die Bearbeitungsgebühr im Feld „Geschuldete Abgaben“ aufgelistet. Die Aufschlüsselung entnehmen Sie dem Befundfeld.
Vorgehen im Fall von Nacherhebung, Erstattung und Erlass (NEE)
Das Vorgehen unterscheidet sich, ob nach einer NEE-Nachricht der Vorgang die Wertschwelle von 150 Euro Grenze überschreitet. Wird der Wert überschritten, muss die Codierung Y126 nachgetragen werden.
Besonderheiten gelten für Anträge die Bearbeitungsgebühr der Union zu erstatten oder zu erlassen. Mehr dazu entnehmen Sie der ATLAS-Info.
Eine Korrektur gilt für die Meldung von Produktkennungen im Fernverkauf:
In der ATLAS-Info 984/26 wurde die verpflichtende Meldung von Produktkennungen unabhängig vom Wert der Ware veröffentlicht. Da dies nur für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro gilt, werden die Übergangsbestimmungen zeitnah voraussichtlich im Fachbeitrag des Zoll Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ergänzt.
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