Angabe des Beförderungsmittels
In ATLAS Ausfuhr gilt mit AES 3.0 die folgende Logik:
Wenn für den „Verkehrszweig Inland“ nicht mit einem der Werte „5“ (Postsendungen) oder „7“ (feste Transporteinrichtungen) angegeben wurde und 'Anm.-Art Überführ.' mit einem der Werte „••0•••••“ (Keine passive Veredelung) angegeben wurde, muss mindestens ein Element in 'Beförderungsmittel beim Abgang' angegeben werden.
Angabe des Kennzeichens des Beförderungsmittels
Auszug aus der Teilnehmerinfo 0393/2023 der Zollverwaltung vom 2. Januar 2023:
„Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist nun ein verpflichtendes Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA (Spalten B1 oder B2) und ist u. a. immer dann anzugeben, wenn im Datenelement „inländischer Verkehrszweig“ „Straßenverkehr“ angemeldet wird.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
- Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.“
Beförderungsmittel an der Grenze – Kennzeichen
Auszug aus der Teilnehmerinfo 0393/2023 der Zollverwaltung vom 2. Januar 2023:
„Das Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist ein verpflichtendes Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA (Spalte B1) und ist in Abhängigkeit vom Datenelement „Verkehrszweig an der Grenze“ entsprechend anzumelden. Es bestehen dieselben Möglichkeiten wie beim Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000) (siehe oben).“
Daher erfolgt in ATLAS Ausfuhr eine erweiterte Prüfung anhand dieser Logik:
Wenn 'Verkehrszweig Grenze' nicht mit einem der Werte "2" (Eisenbahnverkehr), "5" (Postsendungen) oder "7" (Feste Transporteinrichtungen) angegeben wurde, muss das 'Kennzeichen Beförderungsmittel Grenze' gefüllt werden.
Angaben zum Beförderer
Auszug aus der Teilnehmerinfo 0393/2023 der Zollverwaltung vom 2. Januar 2023:
„Der Beförderer nach Art. 5 Nr. 40 Buchstabe b) UZK ist nun ein rechtlich verpflichtendes Datenelement in der ASumA nach Anhang B UZK-DA (Spalten A1 und A2) und deshalb in der Ausfuhranmeldung (E_EXP_DAT) anzugeben (B1/B2 +A1/A2), sofern keine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung besteht. Technisch ist der Beförderer ein optionales Datenfeld, so dass die Ausfuhranmeldung auch dann angenommen und die Ausfuhrsendung überlassen wird, wenn er nicht angegeben wurde.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Sofern der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist er anzugeben. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
- Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.
- Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer.
In der Ausfuhranmeldung kann entweder die EORI- oder die TCUI-Nummer des Beförderers angegeben werden.“
Technisch ist der Beförderer keine Pflichtangabe. Daher kann Export Filing: ATLAS Sie nicht auf eine fachlich fehlende Angabe hinweisen.
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