Der Incoterm EXW steht für "Ex Works" - "Ab Werk". Er besagt, dass der Verkäufer seine Ware ab Werk verkauft. Deshalb wird diese internationale Handelsklausel auch Abholklausel genannt (Gruppe E).
Die EXW-Klausel bestimmt nur die Mindestverpflichtung des Verkäufers, die Produkte am benannten Ort zur Abholung bereitzustellen. Dem Verkäufer entstehen keine Transportkosten. Auch das Verladen und Freimachen zur Ausfuhr ist nicht Sache des Verkäufers. Die Ware muss nur verpackt und gekennzeichnet sein.
- Wenn es sich um internationale Verkäufe handelt, ist die EXW-Klausel fast immer ungeeignet. Wählen Sie in diesen Fällen eher FCA - Ab Werk des Verkäufers (Free Carrier).
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Denken Sie daran, dass bei der Berechnung des Statistischen Wertes die zugehörigen Kosten bis zur EU-Außengrenze dem Warenwert hinzugerechnet werden müssen.
EXW überlässt wichtige Pflichten komplett dem Käufer: Ausfuhranmeldung inklusive aller Erlaubnisse und Dokumente, Beladung am Abholort und Warensicherung, Frachtvertrag etc. Die Warenrechnung sollte versteuert sein, da der Ausgangsvermerk dem Verkäufer nicht zusteht.
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