- Verfahrensbereich: Einfuhr
Zoll passt Bescheinigungsbereich für Unterlagencodierung an
Die Unterlagencodierung E017 für eine “Ausfuhrbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlands” für Ihre Importe wird ab dem 1. Februar 2021 im Bescheinigungsbereich 1 “Zeugnisse/Bescheinigungen” eingestuft.
Da für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika keine Abschreibungspflicht von Kontingenten besteht, ist die Unterlage nicht wie bisher als “einfuhrrechtliches Papier/Befreiung” für den Bescheinigungsbereich 2 zu werten.
- Verwenden Sie Import Filing: ATLAS im Rechenzentrum von AEB, übernimmt AEB die Pflege der Unterlagencodierungen jeweils tagesaktuell für Ihr Unternehmen.
- Sollten Sie die Pflege von Unterlagencodierungen in Ihrer Importanwendung von AEB selbst übernehmen, ändern Sie rechtzeitig den Bescheinigungsbereich.
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