- Verfahrensbereich: Ausfuhr
12.11.2024: Voraussetzungen, Umsetzung in Deutschland, Dokumentenvorlage und Nachträgliche/rückwirkende Ausfuhranmeldungen
Diese ATLAS-Info informiert über Details der Inbetriebnahme des Verfahrens der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE – Centralised Clearence Export) am 23. November 2024. Dabei geht es im ersten Schritt um den automatisierten Nachrichtenaustausch zwischen Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle in unterschiedlichen Mitgliedstaaten.
Voraussetzungen
Wie bereits in der ATLAS-Info 0468/23 mitgeteilt, erfolgt der Nachrichtenaustausch zwischen Ausfuhr- und Gestellungszollstelle nur, wenn der jeweilige andere Mitgliedstaat das Verfahren bereits umgesetzt hat. Ab diesem Zeitpunkt werden die Zollverwaltungen der jeweiligen Länder sich konsultieren, um etwaig geänderte Modalitäten für die bestehenden Bewilligungen festzulegen. Bewilligungsinhaber werden nach Abschluss der Konsultation durch die Zollverwaltung über etwaige Änderungen informiert.
Erfüllen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen nicht, so wird das derzeitige Verfahren, vgl. ATLAS-Info 0362/22, unter Verwendung der Bewilligung CCL fortgeführt.
Umsetzung in Deutschland
Details über die Wartezeiten und den Ablauf des automatisierten Prozesses in Deutschland entnehmen Sie direkt der ATLAS-Info. Beachten Sie, dass der automatisierten Verarbeitung Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten der Zollstellen entgegenstehen können und dass die konkrete Umsetzung der CCE in den anderen Mitgliedstaaten nicht bekannt ist.
Dokumentvorlage bei Dokumentenanforderung der Gestellungszollstelle
Die elektronische Kommunikation mit Ihnen (als Anmelder/Ausführer) erfolgt ausschließlich über die Ausfuhrzollstelle. Beachten Sie, dass Dokumente, die durch eine Gestellungszollstelle angefordert werden, nicht elektronisch von der Ausfuhrzollstelle an die Gestellungszollstelle übermittelt werden, sondern eigenverantwortlich von Ihnen (als Anmelder/Ausführer) dort vorzulegen sind. Über einen Code aus der Codeliste „Art der Kontrollmaßnahme“ (CL S0716) wird aufgezeigt, ob eine „Dokumentenkontrolle“ oder eine „andere Kontrolle“ beabsichtigt ist.
Verschiebung: Nachträgliche/rückwirkende Ausfuhranmeldungen
Die nachfolgenden Arten der Ausfuhranmeldungen
- „Rückwirkende Ausfuhranmeldungen unter Verwendung einer Bewilligung CCL“
- „Nachträgliche Ausfuhranmeldungen aus dem Notfallverfahren unter Verwendung einer Bewilligung CCL“
können voraussichtlich erst ab 22. Februar 2025 verwendet werden. Beachten Sie, dass dies in den ATLAS-Infos 0468/23 und 0611/24 anders angekündigt wurde.
Weitere Details zum Verfahrensablauf nach Inbetriebnahme finden Sie in der ATLAS-Info.
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