- Verfahrensbereich: Einfuhr
30.04.2021: Neue Unterlagencodierung für Ausnahmegenehmigungen und Textänderung
Haben Sie eine bestätigte Einfuhranzeige der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), importieren Sie forstliches Vermehrungsgut mit der Unterlagencodierung 8GGO. Diese hat einen neuen Text erhalten:
- 8GGO: Einfuhranzeige für forstliches Vermehrungsgut gemäß § 8 Abs. 1 Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)“
Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Import zusätzlich ein Stammzeugnis vorlegen müssen mit der Codierung 8GIQ: Stammzertifikat bzw. Gleichwertiges Zeugnis eines Drittlandes nach §15 Abs. 3 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
Mit der neuen Unterlagencodierung 8GIX melden Sie eine Ausnahmeerlaubnis, die Ihnen nach dem forstlichen Vermehrungsgesetz gewährt wird.
- 8GIX: Ausnahmeerlaubnis der BLE für forstliches Vermehrungsgut nach § 15 Abs. 1 FoVG bzw. § 21 FoVG
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