- Verfahrensbereich: Einfuhr
31.08.2021: Unterlagencodierungen für Präferenzbeantragung
Für einige Länder des Pan-Europa-Mittelmeer-Raum ist es möglich alternative Ursprungsregeln (Übergangsregelungen) zu nutzen. Eine Präferenz in diesen Fällen können Sie mit einer Ursprungserklärung oder EUR.1 beantragen, die gesondert gekennzeichnet werden muss. Aus technischen Gründen muss dies bei der Anmeldung zu den bestehenden Regeln differenziert gemeldet werden. Der Zoll informiert daher in der ATLAS – Info 0214/21 zu den neuen Unterlagencodierungen.
Sie beantragen die ermäßigten Abgabensätze durch den Begünstigungscode 3XX und folgenden Unterlagencodierungen:
- Mit U075 kennzeichnen Sie, dass Sie eine EUR.1 mit dem Vermerk “TRANSITIONAL RULES” nach den Übergangsregeln verwenden. Zusätzlich melden Sie weiterhin N954 für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und 7HHF für den Direktbeförderungsnachweis
- Mit U076 kennzeichnen Sie, dass Sie eine Ursprungserklärung mit dem Vermerk “TRANSITIONAL RULES” nach den Übergangsregeln verwenden. Zusätzlich melden Sie weiterhin N864 für ein präferenzielles Ursprungszeugnis und 7HHF für den Direktbeförderungsnachweis.
Dies betrifft folgende Länder, sobald die alternativen Ursprungsregeln im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden:
Island, Norwegen, Schweiz (einschl. Liechtenstein), die Färöer-Inseln, Ägypten, Israel, Libanon, Syrien, Türkei, Westjordanland und Gaza-Streifen, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Republik Moldau, Georgien, Ukraine sowie aus dem EWR.
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