- Verfahrensbereich: Einfuhr
29.12.2021: Überwachung fluorierter Treibhausgase und Meldung der Maßeinheit “Tonne CO2-Äquivalent”
Seit 1. Januar 2022 wurde die TARIC-Maßnahme zur Überwachung der Einfuhr von fluorierten Treibhaushasen zollseitig umgesetzt. Der EZT-Online wird voraussichtlich ab 17.1.22 auf die Menge der zugehörigen Unterlagencodierungen angepasst. Derzeit finden Sie alle zugehörigen Unterlagencodierungen innerhalb der Bedingungen zur TARIC-Maßnahme 724 zur Überwachung von fluorierten Treibhausgasen. Bis zu fünf Codierungen müssen dazu pro Position gemeldet werden.
Diese stehen Ihnen in Import Filing: ATLAS aktuell zur Verfügung. Nutzen Sie eine ASSIST4 Anwendung? Dann hinterlegen Sie die Unterlagencodierung zuerst in den Stammdaten. Die dazu notwendigen Angaben entnehmen Sie der Codeliste I0200.
- Y120 Unternehmen, die jährlich weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen einführen und gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von der Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ausgenommen sind
- Y123 Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission geänderten Fassung angemeldete Unternehmen
- Y124 Unternehmen, die jährlich eine geringere Menge an fluorierten Treibhausgasen einführen als die in Artikel 19 Absatz 1 für Massenguteinfuhren und in Artikel 19 Absatz 4 für Einfuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen genannte Menge und daher nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375
- Y125 Einfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über die Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
- Y950 Andere Waren als mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllte Einrichtungen [as defined in article 14.1 of Regulation (EU) No 517/2014.]
- Y951 Ausnahmen von der Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- Y955 Andere Waren als die den Einfuhrverboten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegenden
- Y956 Andere Waren als die den Bestimmungen über die Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegenden
- Y976 Andere Waren als die der Meldepflicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2014 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission geänderten Fassung unterliegenden
- Y986 Ausnahmen vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Maßeinheit: Tonne CO2-Äquivalent
Außerdem konkretisiert der Zoll die Meldung der Maßeinheit “Tonne CO2-Äquivalent”. Diese berechnet sich nach dem Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und muss daher bei bestimmten Warennummern der Positionen 2903, 3827, 630790 oder 8415 und 8418 gemeldet werden. Gesammelt finden Sie betroffene Warennummern im Anhang 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur. Eine Berechnung oder Meldung der CO2-Äquivalenz in der Angabe von Tonnen muss über den Anmelder außerhalb von ATLAS stattfinden.
In ATLAS Einfuhr ist für die betroffenen Warennummern eine besondere Maßeinheit “TCE” vorgesehen, die innerhalb der Positionen zu melden ist.
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