Im vereinfachten Anmeldeverfahren erfolgen Gestellung und Überlassung der Waren typischerweise an einer Grenzzollstelle. Sie versenden zunächst die vereinfachte Zollanmeldung (vZA) an die Abfertigungszollstelle. Später schicken Sie eine oder mehrere zusammenfassende ergänzende Zollanmeldungen (EGZ) an das Hauptzollamt.
Im Regelfall führen Sie in diesem Verfahren Ihre Verzollung an einer Grenzzollstelle durch, die sich an der geographischen deutschen Außengrenze der EU befindet, z. B. an der Deutsch-Schweizerischen Grenze. In diesem Fall ist es i.d.R. nicht erforderlich, die Waren von einer SumA abzuschreiben. Falls Sie jedoch an einem Binnenzollamt oder einem Grenzzollamt verzollen, das geographisch im Binnengebiet der EU liegt (z. B. an einem Flughafen oder am Hamburger Seezollhafen), dann müssen Sie die Verknüpfung zwischen Zollanmeldung und summarischer Anmeldung (SumA) herstellen.
Der Abrechnungszeitraum ist normalerweise ein Kalendermonat, und wie beim Anschreibeverfahren benötigen Sie auch für das vereinfachte Anmeldeverfahren eine Bewilligung.
Mit der vorzeitigen vereinfachten Zollanmeldung (ZvG), für die Sie keine zusätzliche Bewilligung benötigen, erhalten Sie einen weiteren Vorteil: Wenn Sie vor der Gestellung eine vorzeitige vZA absenden, kann die Zollabwicklung an der Grenze schon vorbereitet werden, so dass sich die Überlassung Ihrer Waren beschleunigt.
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